SEO Recht: Wie ist die Haftung für Hyperlinks?

Haftung für Hyperlinks

Wer haftet für Hyperlinks?

Lange Zeit war unklar, wer für Hyperlinks haftet. Im Juni 2015 hat der BGH im Rahmen der Weiterführung seiner laufenden Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Hyperlinks eine Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 74/14) stellte der BGH fest, wer sich eine fremde Information zu eigen macht und auf diese mit einem Hyperlink verweist, haftet dafür in dem Rahmen, als wenn es sich um seine eigene Information handelt, allerdings erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit selbst oder von Dritten Kenntnis erlangt.

Klage

Verklagt wurde ein Orthopäde, der seine Dienstleistungen auf seine Webseite aufführte. Auf einer seiner Unterseiten standen Informationen über die “Implantat-Akupunktur”, die er auch selbst praktizierte. Für weitere Informationen über diese Behandlung und der Studienlage verwies er mit einem Hyperlink auf die Webseite des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V.. Auf dieser Seite befanden sich wettbewerbswidrige Informationen. Dagegen vertrag die Klägerin die Meinung, der Orthopäde hafte für die auf der Drittseite vorhandenen Rechtsverstöße allein durch das Verlinken mit der Seite und deren wettbewerbswidrigen Inhalte, die er sich durch das Verlinken zu eigen machte.

Der BGH war hier anderer Meinung!

Es ist nach der aktuellen Rechtsprechung möglich, dass sich eine Person fremde Inhalte zueigen machen kann. Allerdings muss aus Sicht eines parteilosen Dritten diese Zurechnung nicht nur ersichtlich, sondern auch nachvollziehbar sein.  Diese beiden Fakten sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Vielmehr war der betreffende Link als Hinweis zu verstehen, dass der Nutzer über den Link zu einer weiterführende Literatur, einem Beitrag oder einem Aufsatz geführt wird, der ihm zusätzliches Informationsmaterial und weitere Quellen zur Thematik gibt. Für den Bundesgerichtshof ist nicht erkennbar, dass der Beklagte mit dem Verlinken auch für Inhalte der Drittseite und deren, für ihn fremden Informationen einstehen und haften wolle. Aus diesem Grund ist der Beklagten nicht schuldig zu sprechen, weil ihn keine Verantwortlichkeit trifft.