Markenverletzung mit Amazon-Landing-Pages

Das Oberlandesgericht in München hat in einem Beschluss vom 26.10.2015 (Az: 29 W 1861/15) festgestellt, dass Amazon-Landing-Pages eine Markenverletzung sein können. Gemeint sind Amazon-Landing-Pages, die zusätzlich zu dem gesuchten Markennamen auch andere Anbieter und Marken anzeigen.

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Das Problem

Im oben genannten Fall bewarb die Beklagte mittels einer Amazon Marketing Services -Anzeige mit dem Begriff „Ortlieb“ Sportprodukte wie Fahrradtaschen usw. Dieser Begriff ist kennzeichenrechtlich geschützt. Sobald ein Nutzer auf diese Anzeige klickte, gelangte er auf eine Amazon-Landing-Page. Als Problem wurde festgestellt, dass dort nicht ausschließlich Produkte der Marke Ortlieb gezeigt wurden, sondern auch welche von Mitbewerbern.

Urteil und Begründung

Die Richter des OLG München kamen zu dem Schluss, dass es sich hierbei um ein Verstoß des Markengesetzes handelt. Als weiterführende Erklärung wurde angegeben, dass der Markenname in diesem Fall missbraucht würde um den vermeintlichen Kunden zu Angeboten von Drittanbietern zu locken. Die Erwartung des Verbrauchers bestünde allerdings darin zu Produkten der Marke Ortlieb geführt zu werden oder zu einer entsprechende Fehlanzeige. Im Gegenteil zu einer allgemeinen Suchmaschine im Internet bietet eine interne Suchmaschine eines Onlinehändlers lediglich eingeschränkte Suchergebnisse, die das Warenangebot präsentieren.

Andere Urteile

Mit diesem Urteil hat das OLG München in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2015 weitestgehend bestätigt. Auch hier waren bereits die Richter zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Anzeige von Mitbewerber-Produkten bei Amazon-Landing-Pages um eine Markenverletzung handelt. Anders urteilte das Landgericht Berlin am 02.06.2015 (Az: 91 O 47/15). Das Gericht stellte fest, dass 1. der Nutzer daran gewöhnt sei auch abweichende Produktempfehlungen zu erhalten und 2.  der Anbieter keine Markenverletzung begeht, wenn er bei der Suche auf seiner Seite auch Mitbewerber-Produkte anzeigt. Das Oberlandesgericht Köln hingegen kam am 20.11.15 (Az: 6 U 40/15) zu dem Urteil, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn nach der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs ausschließlich Produkte von Mitbewerbern angezeigt würden. Der Rechtsverstoß könnte hingegen mit einem ausdrücklichen Hinweis, dass keine passenden Ergebnisse angezeigt werden können, verhindert werden.

Konsequenzen

Die meisten Gerichte erkennen in dieser Vorgehensweise eine Markenverletzung. Auch Urteile, die aufgrund von Google AdWords gefällt worden sind lassen sich fast nahtlos auf die Amazon Marketing Services anwenden und stellen zumeist eine Verletzung der Marke fest. Daher ergeben sich sowohl für Inserenten als auch für Markeninhaber diverse Konsequenzen. Inserenten sollten beachten, dass die vorherrschende Gestaltung der Amazon-Anzeigen erhebliche rechtliche Risiken beinhaltet. Daher sollten Inserenten auf eigene Werbetexte zurückgreifen in denen hingewiesen wird, dass es sich nicht ausschließlich um Produkte des Markeninhabers handelt.Mit der Nutzung der Amazon Marketing Services bewegen sich vor allem Inserenten also auf dünnem Eis. Markeninhaber beruhigt der Anbieter Amazon mit der Zusicherung, dass die geistigen Eigentumsrechte vollkommen respektiert werden. Falls ein Problem auftreten sollte, sollten sich die Markeninhaber an Amazon wenden. Es bleibt allerdings unklar, ob der Anbieter im Fall einer Kontaktaufnahmen lediglich die betroffene Anzeige sperrt oder das gesamte Keyword. Die Markenverletzung scheint momentan durch Amazon Marketing Services ein verlockendes Mittel zu sein, Interessenten zu gewinnen. Allerdings fahren die deutschen Gerichte fast alle eine einheitliche Linie und urteilen meistens zugunsten des Markeninhabers.