SEO Recht

 

Suchmaschinenoptimierung Recht

Für seine Marketingstrategie ist für Unternehmen eines der Kernelemente die digitale Welt der Search Engine Marketing oder Suchmaschinenoptimierung   Die Nutzer der Suchmaschinen steuern in den seltensten Fällen ganz bewusst eine Adresse oder ein Unternehmen an. Sie bedienen sich der Suchmaschinen wie Google & Co. für die  Recherchearbeit. Damit sind die modernen Suchmaschinen Branchenbuch und Wegweisen zugleich für die modernen Nutzer. Ist ein Marktteilnehmer nicht im Internet und damit bei den Suchmaschinen auffindbar, können potenzielle Kunden sein Geschäft nicht oder nur erschwert finden. Von den Suchmaschinen werden die potenziellen Kunden zu seinen Wettbewerbern geführt, die ihre Webseiten ins Netz gestellt haben. Nimmt der Unternehmer die Chance wahr, erstellt eine Webseite oder optimiert die vorhandene suchmaschinengerecht, kann er mit einer deutlichen Umsatzsteigerung rechnen.

Die Risiken und Gefahren erwarten den Unternehmer und im Besonderen die SEO-Agenturen. Bei Seiten, die unbedarft gestaltet werden, ergeben sich juristische Probleme.  Hier zeigt der Artikel auf, mit welchen Gefahren SEO konfrontiert werden kann.

1. Das Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 145 ff geregelt. Die Verträge beinhalten bei der Gestaltung verschiedene Risiken. Deshalb wird auf die Schriftform Wert gelegt. Im Vertrag selbst werden die Inhalte, Pflichten und Rechte beider Parteien sorgfältig und so exakt als möglich aufgeführt. Der Gerichtsstand und die sogenannte Salvatorische Klausel sollten ebenfalls im Vertrag enthalten sein.

Meist wird vom Unternehmer mit der SEO-Agentur ein Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen. Während beim Dienstvertrag die SEO-Agentur ihre Tätigkeit schuldet, sieht das beim Werkvertrag anders aus. Hier schuldet die SEO-Agentur neben der Tätigkeit auch den Erfolg. Des Weiteren ist sie verpflichtet, sorgfältig die Richtlinien der Suchmaschinenoptimierung zu befolgen. Ein Verstoß gegen diese Regeln, der bei der sogenannten Black-Hat-Methode vorliegt, ist nicht gestattet. Die gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 631 ff BGB geregelt.

Der Fokus bei der Vertragsgestaltung sollte auf die Haftung gelegt werden. Die Paragrafen im Vertrag müssen eine exakte Regelung beinhalten, wer wann und wofür haftet. Auch sollte geregelt sein, ob die SEO-Agentur für Rechtsverletzungen von Dritten  haftet,  Des Weiteren ist die Haftungssumme zu benennen. Diese sollte sich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bewegen, sonst kommen schnell einige Tausend Euro zusammen.

2. Das Markenrecht

Markennamen sind rechtlich geschützt. Daher ist es nicht gestattet ohne Erlaubnis des Markeninhabers den Namen zu verwenden. Die unerlaubte Verwendung stellt ein rechtliches Risiko dar, wenn er Markenname in Metadaten, im Hidden Content und / oder im sichtbaren Bereich einer Website erscheint. Die Rechtsprechung erkennt hierin eine Verletzung des Markenrechts. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Webseitenbetreiber den Markennamen widerrechtlich verwendet, um einen breiten Kreis von Usern auf seine Webseite zu locken.

3. Das Wettbewerbsrecht

Im UWG – Gesetz gegen unerlaubten Wettbewerb – ist das Wettbewerbsrecht geregelt. Dieses birgt für die Suchmaschinenoptimierung einige rechtliche Risiken. Black-Hat-Methoden werden als bewusste und gewollte Irreführung der Nutzer des Internets angesehen. Anwendung findet der § 5 UWG, der auch die Grundlage für Abmahnungen der Konkurrenz bildet

4. Das Urheberrecht

Datei(en) in Form des HTML-Codes können urheberrechtlich geschützt sein. Für die Suchmaschinenoptimierung kann sich daraufs eine Rechtsverletzung des Urheberrechts ergeben. Der Suchmaschinenoptimierung im HTML-Format wird von der Rechtsprechung zum Teil urheberrechtlich geschützt, jedenfalls was die Schöpfungshöhe anbelangt. Vergreift sich die SEO-Agentur an Optimierungen fremder Webseiten – sei es im Ganzen, in Passagen oder auszugsweise – so haben die Webseitenbetreiber bzw. die Urheber die Möglichkeiten ihre Ansprüche gemäß dem UrhG anzumelden. Diese Ansprüche können als Unterlassung oder / und Schadensersatz geltend gemacht werden.

5. Das Fazit

Beim SEO kann einiges in rechtlicher Hinsicht schief laufen. Bevor es zu Abmahnungen und Ansprüchen kommt, können beide Parteien die anwaltliche Beratung eines Fachanwalts in Anspruch nehmen.

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