SEO Urteil: Backlinks im Gespräch

Backlinkurteil vom Landgericht Amberg

Die Sache mit den Backlinks ist eine feine Sache, wenn man sich an die Regeln hält. Tut man dies nicht, kommt die ganze Geschichte vor das Gericht und dieses entscheidet, wie in diesem Fall, über die Fehlnutzung dieser Backlinks, die mit Kommentaren versehen wurden, die einfach nur erfunden sind. Damit besteht eine Persönlichkeitsverletzung und der Kunde hat einen Anspruch auf Löschung – oder ist es anders?

So entschied das LG Amberg am 22. August 2012 unter dem Aktenzeichen 14 O 417/12 über eine Klage, die sich mit der Suchmaschinenoptimierung beschäftigte.

Wie alles begann

Das Endurteil lautet daher wie folgt: Die gesetzten Backlinks auf dem Webblog und die dazugehörigen falschen Kommentare müssen von dem Beklagten entfernt werden. Die Klage an sich wird abgewiesen und die Kosten muss hier der Kläger tragen. Gegen eine Sicherheitsleistung von 6.000 Euro ist eine vorläufige Vollstreckung angeordnet worden. Der Streitwert insgesamt wird festgesetzt auf 12.305 Euro.

Die Klage beinhaltet mehrere Punkte und unter anderem auch die Verletzung der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger ist ein Unternehmer, der sich mit der Texterstellung Dritter beschäftigt. Der Beklagte hat sich mit der Suchmaschinenoptimierung der Seite des Klägers beschäftigt und eine Optimierung der Angebote vorgenommen. Beide Parteien schlossen einen Vertrag über das Linkbuilding ab. Der beinhaltet eine Laufzeit von drei Monaten und die Aufgabe, dass zu einem Preis von 177 Euro je Monat 228 Backlinks gesetzt werden sollten. Dies beinhaltet zudem, dass auf fremden Webseiten Links für die jeweilige Domain des Klägers gesetzt werden. Dadurch sollte sich das Ranking bei den Suchmaschinen verbessert. Bis Ende Januar wurden vertragsgemäß 349 Backlinks gesetzt und die fehlenden 335 bis April 2012. Die Backlinks sollten weiterhin mit Kommentaren versehen werden, die jedoch nie von dem Kläger eingetragen wurden.

Die Forderung des Klägers

Anfang April forderte der Kläger eine Rückzahlung von 531 Euro sowie die Anwaltskosten von 70,20 Euro. Weiterhin sollte der Beklagte die Backlinks wieder entfernen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung aufsetzen. Diese Erklärung wurde über den Anwalt des Beklagten angefertigt und zugesandt. Zu Ende März wurde erneut eine Monatsübersicht an den Kläger übersandt, in der die gesetzten Backlinks nachgewiesen wurden und sie waren auch noch im Internet abrufbar. Es folgte eine erneute Aufforderung diese Backlinks zu entfernen. Da dies nicht fruchtete, folgte die Androhung einer Vertragsstrafe, wenn nicht unverzüglich die Entfernung stattfinden würde. Der Beklagte lehnte diese Aufforderung Ende April 2012 ab.

Als Begründung für die Forderung der Entfernung, erklärte der Kläger, dass die Backlinks ohne wichtige Funktion sind. Es seien nur wenige Webseiten mit diesen versehen worden und er hat den Beklagten des Öfteren zur Einstellung aufgefordert. Die Vertragsleistung sei daher mangelhaft und eine Entlohnung sei nicht angebracht. Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass der Vertrag bereits zum Ende Januar 2012 abgeschlossen gewesen sei. Nach diesem Termin sei ein Setzen der Backlinks nicht vereinbart gewesen. Daher sieht sich der Kläger im Recht, dass die Backlinks, die nach Januar 2012 gesetzt wurden, unverzüglich zu entfernen seien und auch die davor getätigten Setzungen.

 

Der Kläger fordert daher genau:

  • der Beklagte habe die Links mit der entsprechend adressierten Domain zu entfernen, zumindest aber die, die nach dem Januar 2012 gesetzt wurden.
  • der Beklagte habe das Entgelt in Höhe von 531 Euro zurückzuzahlen, zuzüglich der Verzugszinsen und weiterhin mit acht Prozent Zinssatz, seit der Klageerhebung.
  • der Beklagte habe darüber hinaus nochmals 774 Euro Schadensersatz zu zahlen.

Das Gericht entschied, dass der Kläger durchaus den Anspruch auf die Entfernung der Backlinks habe und auch auf die Beseitigung der Kommentare. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass es eine dafür technische Lösung gäbe. Das Setzen der Kommentare wurde widerrechtlich durchgeführt und damit wurden die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Die gesetzten Kommentare in den Blogs hätten so nicht erfolgen dürfen, da sie die Privatsphäre des Beklagten betreffen und zudem frei erfunden sind. Da jedoch der Kläger als „Autor“ zu erkennen ist, stellen diese eine Rechtsverletzung dar. Es liegt daher eindeutig eine Widerrechtlichkeit vor, die auch das Gericht feststellte. Das Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort wurde eindeutig verletzt und dieses Recht hat hierbei besonderen Vorrang. Zudem ist eine Einwilligung auf die Veröffentlichung dieser Kommentare vom Kläger nie gegeben worden. Der Vertrag beinhaltete zwar das Setzen der Links in Blogs, jedoch wird hier die Kenntnisnahme als solche nicht als Einwilligung angesehen.

Anspruch auf Beseitigung

Der Anspruch auf Entfernung besteht daher nur für die Backlinks, die mit solchen widerrechtlichen Inhalten versehen sind. Die übrigen Links verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht und müssen daher nicht entfernt werden. Selbst aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt sich nicht das Entfernen der Links, sondern lediglich das Unterlassen des Setzens. Der Anspruch auf Beseitigung liegt rechtlich nur dann vor, wenn es sich um das Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte in diesem Verfahren wurde jedoch nur zum Unterlassen aufgefordert und hat daraufhin auch die Erklärung abgegeben. Dem Beklagten wird demnach zugestanden, dass es egal wäre, ob die Links vor oder nach dem letzten Termin (Ende Januar) gesetzt wurden. Er wäre, laut Gericht, seiner Verpflichtung nachgekommen.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Entgeltes besteht für den Kläger nicht. Das Gericht entschied weiterhin, dass das Setzen der Links durch den Beklagten ein Erfolg gewesen sei. Es war weiterhin auch keine genaue Vorgabe gegeben, auf welchen Webseiten oder Blogs die Backlinks platziert werden sollten. Da meist eine Beantragung erfolgen muss, war die Leistung jedoch erst mit dem Setzen an sich erfüllt. Dies führte der Beklagte aus. So sieht das Gericht keine Vertragsverletzung durch den Beklagten. Es wurden zwar in dem vorgesehenen Zeitraum nur 349 Backlinks gesetzt, jedoch darf für die Leistungserfüllung der Zeitraum durchaus überschritten werden. Der Vertrag über drei Monate beinhalte zudem nur, die Anzahl der Backlinks und die Vergütung. Ein Gewährleistungsanspruch lag ebenfalls vor, wurde von dem Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Damit sieht das Gericht die Verpflichtung des Beklagten als erfüllt an.

 

Optimierung ausgeführt

Die gesetzten Backlinks seien ohne Sachmängel. Die gewählte Webseite „Good Neighbourhood“ sei thematisch vom Beklagten richtig gewählt worden, da sie für eine Verbesserung der Präsenz des Klägers im Internet durchaus relevant ist. Damit sei eine Optimierung durchaus vorgenommen worden, denn die Wahl der entsprechenden Webseiten lag bei dem Beklagten. Damit sei dieser Vertragspunkt durchaus erfüllt und nicht, wie der Kläger behauptet, wertlos. Entscheidend ist daher nicht das Platzieren auf themenfremden Seiten. Hätte der Kläger diese Leistung haben wollen, hätte sie vertraglich festgehalten werden müssen. Dies liegt aber nicht vor. Zudem sei auch anhand des Preises und der Anzahl der Backlinks nicht zu erwarten, dass nur einschlägige Webseiten für das Setzen genutzt werden konnten.

Zudem stellt der Kläger Schadensersatzansprüche, die nicht mal entstanden sind. Der Schaden des Klägers fehlt und ist dem Gericht auch nicht bewusst. Zudem ist die Gegenforderung des Klägers nicht eindeutig bestimmbar. Somit entfällt der Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten für den Kläger. Der Hauptanspruch ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe von 1000 Euro. Die Verpflichtung für die Entfernung der Backlinks besteht für den Beklagten ebenfalls nicht.