Urhebernennung: Pixelio Fall: Wie muss mann den Urheber kennzeichnen?

Das Landgericht Köln urteilte, dass ein Urhebervermerk auch erfolgen muss, wenn ein Bild direkt per URL aufgerufen wird. Liegt dieser Vermerk nicht vor handelt es sich um einen abmahnbaren Urheberrechtsverstoß.

 

Klage

Ein Hobbyfotograf stellte seine Fotografien auf dem Internetportal pixelio.de zum Download zur Verfügung. Auf der Internetseite selber erfolgte die Nennung des Urhebers korrekt, wies aber bei der Direktverlinkung keine Urhebernennung auf.

Eine Unterlassungsanweisung seitens des Klägers an Pixelio wies das Unternehmen mit dem Verweis auf ihre Lizenzvereinbarungen zurück. Demnach erfolgten korrekte Urheberangaben.

Urteil der Richter

Das Urteil (As: 14 O 427/13) besagt praktisch, dass die Nennung des Urhebers praktisch grafisch auf den Bildern erfolgen muss, weil beispielsweise im Fall einer direkten Aufrufung des Bildes diese nicht sichtbar ist.

Von diesem Urteil sind nicht nur Bildnutzer betroffen, sondern ebenso die Betreiber von Stockbildarchiven.

Profitieren werden die schwarzen Schafe der Fotografen, die ihren Verdienst nicht nur den Verkauf von Bildern generieren wollen, sondern dann vielmehr auf Möglichkeiten der Abmahnungen spekulieren.

 

Rechtliche Grundlage

 

Im § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) steht festgeschrieben, dass der Urheber stets ein Recht darauf hat mit Namen genannt zu werden. Diese Namensnennung hat so zu erfolgen, dass das Bild eindeutig dem Urheber zugeordnet werden kann.

Die genaue Umsetzung des Paragraphen obliegt dem Bildnutzer und seine Möglichkeiten bzw. der Üblichkeit. Des Weiteren können die genauen Regelungen in den Lizenzbedingungen vereinbart werden.

Auch im konkreten Fall bei Pixelio verweisen die Lizenzbedingungen auf eine eindeutige Regelung.

Wortlaut der Lizenzbedingungen bei Pixelio.de: Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Die meisten Nutzer der Plattform befolgen genau diese Anweisungen und platzieren eine entsprechende Urhebernennung. Die Richter des Landgerichts Köln waren allerdings der Ansicht, dass diese Nennung nicht ausreicht.

 

Wie ist die Urhebernennung nun durchzuführen?

 

Den Richtern reicht es nicht aus in den Metatags des Bildes auf den Urheber zu verweisen. Auch bei einer Direktverlinkung muss eindeutig der Urheber erkennbar sein. So bleibt den Nutzern im Grunde lediglich eine Veränderung am Bild selber vorzunehmen und das Bild mit den entsprechenden Verweisen zu versehen.

Dies ist demnach auch bei kleineren Versionen, Vorschaubildern usw. durchzuführen.

Andere Möglichkeiten einen Verstoß zu vermeiden bestehen darin auf Stockbilder zu verzichten bzw. den Direktzugriff zu sperren oder eine verbindliche Klärung mit der Bilderquelle herbeizuführen.

 

Das Problem

 

Was die Richter nunmehr von den Bildnutzern verlangen, steht im Widerspruch zu den eingeräumten Nutzungsarten des Anbieters. Diese besagen, dass eine Bearbeitung des Bildes lediglich in Form von Veränderung der Bildgröße, der Farbinformationen und der Helligkeits-, Kontrast- und Farbwerte erfolgen darf. Alle weiteren Bearbeitungsrechte verbleiben beim Urheber.

Es wird mit keinem Wort erwähnt, dass der Bildnutzer überhaupt weitere Hinweise am Bild anbringen darf. Ein Nutzer muss vielmehr davon ausgehen, dass ihm dieses Vorgehen untersagt ist.

Des Weiteren haben Bildarchive bisher ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn eine Urhebernennung im Bild selber vorzunehmen ist. So muss ein Nutzer im Grunde davon ausgehen, dass dies nicht notwendig ist, wenn es nicht ausdrücklich gefordert wird.

 

Aufhebung des Urteils

 

Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil auf, indem es auf den Widerspruch der Lizenzbedingungen von Pixelio verwies.

Des Weiteren war das Gericht davon überzeugt, dass der Fotograf damit rechnen hätte müssen, dass seine Bilder auch einzeln ohne Urheberverweis aufgerufen werden können.

Damit brachte das Gericht die gleiche Begründung hervor mit der zuvor der Bundegerichtshof (BGH, I ZR 69/08) am 29.04.2012 Google Vorschaubilder als zulässig deklariert hatte.

 

 

 

Google entfernt AdWords-Anzeigen

Seit dem 22. Februar 2016 entfallen die AdWords-Anzeigen in der rechten Spalte der Suchseite. Damit will Google seine Desktop-Suchergebnisse denen der mobilen Seite anpassen. Es erscheinen daher ab sofort keine Anzeigen mehr auf der rechten Seite mit Ausnahme der Shopping Ads. Bereits in den letzten Tagen testete Google diesen Verzicht auf die zusätzlichen AdWords-Anzeigen. Nunmehr ist diese Testphase abgeschlossen.

Ab sofort soll in den meisten Suchanzeigen die rechte Seite vollständig weiß bleiben. Ausnahmen bilden nur die „Product Listing Ads“ von Google Shopping. Ein viertes Banner soll in weiteren Ausnahmefällen in  der Mitte zusätzlich angezeigt werden. Hochkommerzielle Anfragen sollen hier als Ausnahme angesehen werden beispielsweise bei der Suchanfrage nach Reisen oder Versicherungen.

Der Verzicht auf die Google AdWords-Anzeigen auf der rechten Seite rühren daher, dass dieser Platz bei der mobilen Suchanfrage eh nicht angezeigt wird. Verantwortlich dafür ist Platzmangel. Da die Suchanfragen immer häufiger über mobile Endgeräte erfolgen entschied sich der Internetkonzern für den Verzicht unter Berücksichtigung der immer weiter schwindenden Bedeutung der rechten Spalte.

 

Vor allem kleinere Unternehmen werden leiden

 

Durch die Reduzierung auf maximal vier Anzeigen, wird der Wettbewerb um diese Werbeplätze entsprechend steigen. Das bedeutet auch, dass sich dieses auf die CPC (Cost-per-Click) Rate auswirken wird. Die durchschnittlichen CPS werden aufgrund des intensiveren Wettbewerbs in die Höhe gehen.

Laut Marc Rüsing, Direktor SEA PerformicsAKM3 ist davon auszugehen, dass die Werbetreibenden, welche bisher rentabel die Plätze 5 bis 10 belegt haben, gezwungen sein werden höhere CPCs zu entrichten. Als Alternative bliebe nur auf Klicks und Conversions zu verzichten.  Nach Ansicht des Experten werden vor allem kleinere Unternehmen durch diese Maßnahmen benachteiligt. Während sich große Marken und Unternehmen schon alleine aufgrund von mehr Budget auch einen höheren CPC leisten können, haben kleinere Unternehmen nicht unbedingt diese Möglichkeiten.

Obwohl Google stets dem Grundsatz der Chancengleichheit folgte, und dieser auch durch die Änderungen nicht abgeschafft wurde, führt dies zwangsläufig dennoch zu einem Ungleichgewicht.

Google Shopping aufrüsten : als Lösungsansatz

Marc Rüsing rät den betroffenen Unternehmen die Google Shopping Anzeigen auszudehnen um die kommenden Verluste weitestgehend aufzufangen. Zeitgleich sei es eine Überlegung wert die Werbung auf Amazon und seinen Marktplätzen, sofern die Produkte dort gelistet sind, zu optimieren. Zurzeit ist, so die Einschätzung des Experten, dort noch ein sehr guter ROI (Verhältnis der Kosten zum Nettogewinn) zu erwarten.

 

keywordtool google

Keywordtool: Keyword Planer von Google richtig einsetzen

Keyword-Planer

Der Keyword-Planer ist ein AdWords-Tool, welches Google kostenfrei seinen Nutzern zur Verfügung stellt. Entgegen oftmals falschen Annahmen stellt sich das Tool sowohl für Einsteiger als auch für Experten als nützlich dar. Es ist möglich neue Kampagnen mit entsprechenden Keywords zu erstellen als auch vorhandene mit weiteren Keywords zu erweitern. Die Keyword-Suche kann unterschiedlich verlaufen. Es können einzelne Keywords für bestimmte Themen oder Begriffe gesucht werden und ebenso die Leistung des Keywords analysiert werden. Neben dem Suchvolumen kann das Tool auch diverse Schätzungen abgeben und Empfehlungen aussprechen, wann ein Keyword am profitabelsten ist. Der Nutzer hat zudem die Möglichkeit verschiedene Keywords miteinander zu kombinieren um so neue Begriffe zu generieren. Es können eigene Listen hinzugefügt werden oder neue abgerufen werden. Auch können Budget und Gebote vom Nutzer festgelegt werden.

Vorteile des Keyword-Planers

Das Google Keyword-Planer Tool birgt für den Nutzer diverse Vorteile. In erster Linie verhilft das Tool neue Keywords zu finden. Eine neue Kampagne ist gefragt und des fehlen noch die passenden Keywords? Oder soll eine bestehende Kampagne um diverse Keywords erweitert werden? Dann ist der Keyword-Planer von Google die Hilfe schlechthin. Anhand von Begriffen, welche das Produkt, die Dienstleistung oder die Webseite definieren, zeigt das Tool verschiedene Keyword-Ideen. Ebenso kann das Tool statistische Daten liefern, die etwa das Suchvolumen betreffen. Auch Prognosen kann der Keyword-Planer darstellen. Diese Daten erleichtern nicht nur die Festlegung der Keywords, sondern ebenso unterstützen sie die Entscheidung für und wider Gebote und Budget. Des Weiteren bietet das Tool eine einfache und erstklassige Nutzerführung. Selbst Einsteiger und unerfahrene Nutzer finden sich leicht zurecht. Der Google Keyword-Planer bietet die Möglichkeit alle Schritte einer Kampagnenerstellung abzubilden.

Trotz der zahlreichen Daten und Prognosen sollte der Nutzer nicht aus den Augen verlieren, dass es bei einer Kampagnenleistung noch auf weitere Faktoren ankommt wie beispielsweise Kundenverhalten, Produkte, Budget und Gebote. Sie alle sind maßgeblich beteiligt am Erfolg einer Kampagne neben den verwendeten Keywords.

Verwendung des Keyword-Planers

Im Grunde verfügt das Tool über drei Funktionen. Diese können problemlos in vollem Umfang genutzt werden und sind für die unterschiedlichsten Zwecke sinnvoll. Keyword-Ideen finden: Diese Funktion ermöglicht dem Nutzer neue Keyword-Ideen analysieren zu lassen oder überhaupt zu finden. Wahlweise kann der Nutzer hier bis zu 50 Keywords, eine URL oder eine Produktkategorie eingeben bzw. auswählen. Hiermit lassen sich nicht nur neue Keywords für eine neue Kampagne finden, sondern auch bestehende Kampagnen um diverse Keywords erweitern. Für eine Erweiterung einer bestehenden Kampagne kann man auch nach spezifischen Keywords suchen. Diese weisen vielleicht nicht unbedingt ein hohes Suchvolumen auf, können aber dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Conversion führen. Diese Keywords werden im Fachjargon auch als Long-Tail bezeichnet. Im Anschluss kann der Nutzer in der angezeigten Keyword-Liste die bevorzugten Wörter auswählen und in den virtuellen Warenkorb mit Entwürfen platzieren.

Neue Einstellungen

Allerdings ist es nur möglich sich „genau passende“ Vorschläge anzeigen zu lassen. Optionen wie „weitestgehend passend“ oder auch „Passende Wortgruppe“ existieren nicht. SEO-Experten werden diese Einstellungsmöglichkeiten vermissen. Es ist aber möglich sich das Suchvolumen von passenden Wortgruppen oder von weitgehend passenden Keywords im nächsten Schritt anzeigen zu lassen. Hierfür fügt man die gewünschten Keywords selber hinzu und lässt die „Schätzungen überprüfen“. Das Budget sollte sehr hoch ausgewählt sein, dann zeigt das Tool in seinen Schätzungen auch das Suchvolumen für weitgehend passend und passende Wortgruppen an.
Es sollte allerdings beachtet werden, dass die Werte des Suchvolumens eher Richtwerten unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen täglichen AdWords-Einblendungen.

Keywords importieren

Daten zu Trends und Suchvolumen abfragen: Wer bereits über eine Keyword-Liste verfügt, kann mit Hilfe des Google Keyword-Planers feststellen welches Suchvolumen sie aufweisen und wie trendig die Begriffe sind. Hier können bis zu 1.000 Keywords manuell eingetragen werden oder per CSV-Datei bis zu 10.000 importiert werden. Im Anschluss kann man entweder das „Suchvolumen abrufen“ oder „Schätzungen abrufen“. Während das Suchvolumen das generelle Suchvolumen bzw. die Beliebtheit der genau passenden Keywords anzeigt, zeigen die Schätzungen die wahrscheinliche Traffic– und Klick-Rate. Dabei ist zu bedenken, dass hier die geschätzten Klicks auf eine Ad-Word-Anzeige ausgewertet werden.
Des Weiteren kann der Nutzer die Keywords in Anzeigengruppen aufteilen. Keyword-Listen vervielfachen: Die dritte Funktion beinhaltet die Möglichkeit eigene Keyword Listen anzufertigen. Hierfür werden 2-3 Keywords manuell eingegeben und das Tool generiert verschiedene Kombinationen. Sofern die Ergebnisliste nicht mehr als 1000 Kombinationen aufweist, ist es möglich sich ebenso Suchvolumen und/oder Schätzungen zu den Keywords anzeigen zu lassen.  Bei dieser Funktion handelte es sich um eine wahre Zeitersparnis. Statt manuell sämtliche Keywords miteinander zu kombinieren übernimmt Google Keyword-Planer diese Aufgabe. Die Vervielfältigung der Keyword-Liste lässt sich beliebig oft wiederholen. Die anschließende Möglichkeit sich die verschiedenen Prognosen anzeigen zu lachen, erleichtert die Entscheidung für und wider der kombinierten Keywords.

Praktischer Nutzen

Nun stellt sich die Frage wie sich das praktische Nutzen vom Google Keyword Planer darstellt. Der eigentliche Zweck des Google Tool ist die Einrichtung von Google AdWords-Anzeigen. Mit dem Keyword-Planer lassen sich schnell und einfach AdWord-Anzeigen für die zu bewerbenden Leistungen und Produkte umsetzen. Hierbei ist insbesondere die Sortierung der Keywords in Anzeigengruppen hilfreich. Sie verhilft thematisch relevante Anzeigengruppen zu generieren.  Die Planungen der eignen AdWords-Anzeigen geht zudem durch die integrierten Schätz-Funktionen reibungslos von statten. Aber auch die Keyword Recherche für Affiliate-Seiten haben sich als äußerst nützlich herausgestellt. Wer eine neue Affiliate-Site einrichten möchte, findet mit Hilfe des Google Keyword Tools schnell und einfach passende Keywords zum Thema und bekommt auch gleich das entsprechende Suchvolumen auf Wunsch präsentiert. Des Weiteren können die Keyword-Ideen auch nach CPC und monatlichen Suchanfragen filtern. Sollten beide Werte hoch ausfallen, kann man davon ausgehen einen profitablen Anfang gefunden zu haben.

Recherche

Auch die generelle Ideenfindung wird von Google mit diesem Werkzeug unterstützt. Dazu muss der Nutzer lediglich die gewünschten Begriffe eingeben oder in den Kategorien suchen. Die Kategorien gelten als „Geheimtipp“ für die Nischen-Recherche. Wer nicht immer die gleichen Themen nutzen möchte, kann sich durch die Kategorien und Themen klicken und findet so auch Anregungen.
Anschließend gilt es nur noch herauszufinden wie stark das konkurrierende Umfeld ist.  Google stellt zudem mit dem Tool eine lokale SEO-Ausrichtung zur Verfügung. Insbesondere SEOs, welche für kleinere Unternehmen tätig sind dürfte die Tatsache erfreuen, dass das Keyword-Planer Tool über herausragende geografische Filtermöglichkeiten verfügt. So können Keywords noch lohnenswerter für regionale Websites gefunden werden.

Blogbeiträge mit der richtigen URL und Überschrift bestücken

Ein nicht zu unterschätzender Nutzen von Keyword-Planer besteht in der Themenfindung für Blogs. Wer Anregungen und Ideen für seinen nächsten Blogbeitrag benötigt, kann hier auf eine gute Brainstorming-Stütze zurückgreifen. Indem man die eigene Blog-URL eingibt, zeigt der Keyword-Planer passende Keywords an. Diese kann der Nutzer nun eigenhändig oder mit Hilfe des Tools analysieren und so Anregungen für einen Blogbeitrag finden. Hier kommt es darauf an, dass man zu diesem Keyword noch kein Thema verfasst hat und ebenso sollte das Suchvolumen des ausgesuchten Keywords berücksichtigt werden. Als nützlich erweist sich auch oftmals die Zusammenfassung der Anzeigengruppen-Ideen. Hierbei handelt es sich im Grunde um Keyword-Gruppen, die ein Thema behandeln. Des Weiteren verhilft der Monatsverlauf des Suchvolumens festzustellen, wann ein Artikel zu einem bestimmten Thema veröffentlicht werden sollte.

Das Keyword –Planer Tool ist also weit mehr als nur ein Hilfsmittel passende Keywords zu finden. Auch wenn es nur drei Grundfunktionen aufweist, können diese doch für unterschiedliche Zwecke genutzt werden. Aufgrund dessen handelt es sich beim Keyword-Planer um ein unverzichtbares Tool für SEOs und SEO-Maßnahmen.  Wichtig zu wissen ist noch, dass Keyword-Planer nur mit einem gültigen AdWords-Zugang genutzt werden kann. Allerdings ist der Nutzer nicht verpflichtet AdWords-Anzeigen zu erstellen.

Die Contra 2016: Konferenz für Onlinemarketing, Conversion & Traffic

Zwei Tage volles Programm und eine große Anzahl hochinteressanter Themen bietet auch in diesem Jahr die contra 2016. Sie findet vom 1. bis 2. September 2016 in Düsseldorf statt. Ziel der Konferenz ist es, den Teilnehmer eine Online-Marketingstrategie zu vermitteln, die dauerhaft den Umsatz steigert. Wie das funktioniert, das erklären 20 hochkarätige Referenten, die ihre Erfahrungen mit den Teilnehmern teilen wollen. Die meisten Themen dieser Konferenz beschäftigen sich mit einem Thema: Die Gestaltung der Webseite, damit mehr Besucher und damit Kunden auf Seite kommen und den Umsatz steigern.

Conversion und Traffic in einer Konferenz

Die Conversion und Traffic Konferenz gibt es seit mehr als drei Jahren. Bisher war die Konferenz auf einen Tag beschränkt. Nachdem in den letzten drei Jahren die Konferenz ausverkauft war, verlängerten die Veranstalter die Konferenz auf zwei Tage. Für einige Teilnehmer ergibt sich damit die Chance, nur an bestimmte Vorträge teilzunehmen, für andere, die das ganze Programm “mitnehmen” eine Fülle von Informationen. Wie in den letzten Jahren können die Teilnehmer die Konferenz auch 2016 über Internet-Livestream am PC, Laptop und mobilen Endgeräten verfolgen.

Networking Party

Damit sich die Teilnehmer nicht nur besser kennenlernen, sondern die Möglichkeit zum Austausch von Informationen haben, gibt es auch in diesem Jahr die Networking Party. Dieses ungezwungene Beisammensein findet am Ende des ersten Konferenztages statt. Die Party ist inklusive im Premium-VIP Ticket vorhanden.

Kontakte knüpfen

Für alle, die ihre Geschäfte über das Internet betreiben, ist die contra 2016 nicht nur eine interessante Konferenz, sondern eine Veranstaltung, bei der jeder wichtige Kontakte knüpfen kann. Daneben ist es vorteilhaft, wenn sich die Teilnehmer, die in den letzten Jahren die Konferenz besuchten, bestehende Kontakte festigen.

Marketing Urteile

BGH-Internet Werbung ähnlich Markenprodukt

Der BGH urteilt über die Frage: “Ist die Aussage ähnliches Markenprodukt XY unlautere Rufausbeutung?
Dieser Frage nahm sich der BGB an und fällte am 02.04.2015 ein Urteil (Az. I ZR 167/13). Für den BGH ist es weder eine Markenverletzung noch eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung, wenn ein Onlineshop für ein Produkt mit der Aussage “ähnlich Markenprodukt XY” wirbt.
Die Klägerin ist das Unternehmen, das die Staubsaugerbeutel “Swirl”, ein Produkt, das einen hohen Bekanntheitsgrad (80 Prozent) aufweist, herstellt und vertreibt.

Onlineshop der Beklagten

Die Beklagte stellt keine Staubsaugerbeutel her, sondern vertreibt, wie auch die Klägerin Staubsaugerbeutel. Für den Vertrieb unterhielt die Beklagte einen eigenen Onlineshop. Bei ihrer Werbung verglich die Beklagte ihre Produkte, die in ihrer Funktion mit den Produkten der Klägerin vergleichbar waren, auf ihrer Webseite wie nachstehend aufgeführt:
“Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)
20 Papier – für Miele alternativ
(ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).”

Markeninhaber

Der Markeninhaber sah darin eine Verletzung seiner Rechte und klagte, indem er sich auf das Wettbewerbs- und Markenrecht berief. Insbesondere sah die Klägerin den Rechtsverstoß darin, dass bei den Suchmaschinen bei Suche nach dem Suchbegriff “Swirl” die Beklagte und ihre Produkte eine bessere Platzierung erreichten als die Klägerin selbst. Der BGH war anderer Meinung und wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil der Auffassung, dass keine Verletzung des Markenrechts der Klägerin vorliegt. Grund ist die Werbung der Beklagten, die auf ihrer Webseite eine rechtlich zulässig vergleichende Werbung veröffentlichte. Dabei sah der Gerichtshof den Begriff “Swirl” als einen Hinweis auf den Bestimmungszweck des von der Beklagten angebotenen Produkts.

Werbung

Bei einer derartigen vergleichenden Werbung bedarf es weitere Umstände, die eine Rechtsverletzung und Rufausbeutung begründen würden. Im dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall waren derartige Umstände nicht vorhanden. Keine Rolle spiele die bessere Platzierung des Produkts der Beklagten. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall ihre Waren lediglich mit der Marke verglichen und nicht das Produkt besonders hervorgehoben. Aus den dargelegten Gründen sieht der Bundesgerichtshof weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch eine Markenverletzung.

Recht bei SEO und Onlinemarketing

Onlinemarketingrecht – die neuesten Entwicklungen zu AdWords, Schleichwerbung und Co.

Das Onlinemarketingrecht ist ein breit gefächertes Gebiet und kann, wie so manches Fußballspiel, man denke nur an die spannende WM zurück, so manche Tücken haben. Wie beim Fußball versuchen auch hier viele mit Tricks und anderen Mitteln das Beste für sich herauszuholen. Nicht selten endet so eine Kampagne auch einmal vor deutschen Gerichten, wo auf Biegen und Brechen um Marktanteile und Deutungshoheit gekämpft wird. So kommt es dann auch nicht von ungefähr, dass die folgenden gerichtlichen Entscheidungen für Onlinemarketingfans oder auch Betroffene von großer Bedeutung sein können.

Bei Kundenzufriedenheitswerbung muss Quelle angegeben werden

Im folgenden Fall warb ein Hörgerätehersteller damit, dass hier eine Kundenzufriedenheit von 94,2 Prozent herrsche. Wo genau diese Angaben jedoch herkommen, ließ das Unternehmen im Dunkeln. Dies führte dazu, dass eine Wettbewerbszentrale beim Landgericht Erfurt eine Klage einreichte. Das Gericht kam mit dem Urteil vom 30.12.2013, Az: 3 O 1512/13, zu dem Schluss, dass eine Nennung von Zufriedenheitsprozenten nur zulässig ist, wenn der Verbraucher direkten Zugang zu diesen Daten hat und diese für ein besseres Verständnis selbst abrufen kann. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, die Inhalte einer solchen Angabe selbst zu recherchieren. Da hier die Angabe einer Quelle fehlte, gab das Gericht am Ende der Unterlassungsklage der Zentrale statt.

Zukünftig müssen daher alle Werbemaßnahmen mit Kundenzufriedenheit stets mit einer Quellenangabe versehen werden, welche schnell und einfach zu finden ist.

Hintertür vom BGH für Tippfehlerdomains

In diesem Klagefall ging es um die beiden Webseiten Domains „wetteronline.de“ und „wetteronlin.de“. Der Betreiber der ersten Seite, der den Usern Infos über das Wetter und Wettervorhersagen bietet, hatte gegen den Betreiber der anderen Domain geklagt. Jeder User, der die Adresse „wetteronlin.de eingab, wurde automatisch auf eine andere Webseite über private Krankenversicherungen weitergeleitet. Darüber hinaus bekam der Inhaber dieser Webseite für jede erfolgreiche Weiterleitung Geld. Dies empfand der Kläger mit der ähnlich geschriebenen Webseite als Verstoß. Nach genauer Prüfung entschied das BGH (Urteil vom 22.01.2014, Az: I ZR 164/12) zugunsten des Klägers, dass hier ein Fall von Wettbewerbsverstoß vorliege. Dies begründete das Gericht damit, dass beide Webseiten aufgrund ihrer ähnlichen Schreibweise kaum zu unterscheiden wären. Noch dazu diene die Domain „wetteronlin.de“ einzig dazu, der anderen Domain die Kunden zu entziehen.

Eine kleine Hintertür gab es dennoch. Hat eine Domain eine ähnliche Schreibweise wie eine andere, kann diese dem Wettbewerbsverstoß nur dann entgehen, wenn der User nach dem Öffnen gut sichtbar einen Hinweis findet, dass es sich nicht um die Seite, in diesem Fall „wetteronline.de“ handelt. Ist dieser Hinweis nirgends sichtbar, dann gilt diese Tippfehler-Seite als nicht zulässig.

AdWords Werbung – Verwendung von Marken als Keywords können unzulässig sein

In diesem Fall ging es um einen Blumenhändler, der via Werbung seine Dienstleistungen anbot. Dazu schaltete er bei Google eine Werbekampagne, die dort ausdrücklich als Anzeige zu sehen war. User konnten diese Anzeige einsehen, wenn sie über den Suchbegriff den Namen Fleurop eingaben. Fleurop ist ein weltweit agierendes Unternehmen, welches Aufträge rund um Blumendienstleistungen an ihre Händler weitergab, welche in ihrem Vertriebssystem zu finden sind. Der oben genannte Dienstleister gehörte jedoch nicht zum Vertriebssystem von Fleurop.

Dass BGH kam mit seinem Urteil vom 27.06.2012, Az. I ZR 53/12 nach Prüfung einer eingereichten Klage zu dem Schluss, dass der Markenname Fleurop als nicht zulässig genutzt wurde. Kunden, welche regelmäßig Waren von Fleurop beziehen, wissen, dass das Unternehmen seine Blumen durch Dritte versenden lässt. Daher können diese, auch wenn die Werbung ausdrücklich mit dem Hinweis Anzeige geschaltet wurde, nicht davon ausgehen, dass es sich hier nicht um einen Fleurop-Händler, sondern um einen normalen Händler handelt. Um diese Verwechslung zu verhindern, muss der jeweilige Händler einen gut sichtbaren Hinweis in seine Werbung schalten, dass hier keine Zusammenarbeit mit einem namhaften Händler besteht. Gibt es diesen Hinweis nicht, kann diese Werbung unzulässig sein.

Meinungsfreiheit – schlechte Bewertungen sind hier zulässig

In diesem Fall klagte ein Arzt. Dieser hatte auf einem Bewertungsportal für Ärzte seinen Namen entdeckt und festgestellt, dass die Nutzer ihn in den Kategorien “Behandlung”, “Aufklärung”, “Praxisausstattung” und “telefonische Erreichbarkeit” schlecht bewertet hatten.

Das Landgericht Kiel entschied mit dem Urteil vom 06.12.2013 (Az. 5 O 372/13), der Klage nicht stattzugeben, da hier kein Tatbestand der unwahren Behauptungen vorliege. Vielmehr würde hier die Meinungsfreiheit im Raum stehen und daher seien auch solche Bewertungen zulässig. Dies würde sich lediglich erst dann ändern, wenn tatsächlich falsche Aussagen getätigt werden, die zweifelsfrei beweisen werden können.

Wer selbst online stellt – verschärfte Haftung

Hier ging es um ein Einladungsschreiben. Dieses wurde von einer dritten Person für einen Webseitenbetreiber erstellt. Dieser wiederum veröffentlichte diese Einladung selbst auf seiner Homepage. Innerhalb dieser Einladung gab es jedoch auch einen Ausschnitt, welchen die dritte Person eingebaut hatte, ohne jedoch den eigentlichen rechtlichen Besitzer um Erlaubnis für die Verwendung zu fragen.

Es kam zu einer Klage. Dass BGH kam nach Prüfung zum Urteil vom 04.07.2013, Az: I ZR 39/12. Der Webseitenbetreiber wird dazu aufgefordert, an den eigentlichen Inhaber der Rechte zum einen Schadenersatz zu zahlen und zum anderen die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen. Ein Haftungsprivileg kam indes nicht zustande, da der Angeklagte diese selbst online gestellt hatte. Damit gingen sie automatisch in den Besitz des Angeklagten über. Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, dass der Angeklagte keine Ahnung über das Urheberrecht eines Dritten hatte. Wer Dokumente gleich welcher Art, online stellen möchte, sollte vorab genau prüfen, ob die Einwilligung des rechtlichen Eigentümers vorliegt und das Urheberrecht nicht verletzt wird. Denn sonst kann es bei einer Klage verdammt teuer werden.

Sind bei Medikamenten Pflichtangaben schon in „Google AdWords-Anzeigen“ notwendig?

Bei Medikamenten sind bekanntlich sehr viel Angaben Pflicht. Einer der wohl bekanntesten Sätze lautet dabei: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ Nun ging es in diesem Fall um zwei Anzeigen bei Google AdWords bei denen ein Medikament beworben wurde. Da hier nirgendwo ein Hinweis zu finden war, ob es Pflichtangaben zu diesem Mittel gibt bzw. wo man diese finden kann, wurde die Frage laut, ob solche Angaben für Medikamente bereits bei einer Werbeschaltung über Google AdWords mit in den Text gebracht werden müssen. Bei den Anzeigen selbst waren lediglich Angaben zu einem Link auf eine externe Domain und eine URL, welche aber keine automatische Weiterleitung enthielt. Nutzte man nun diese Angaben über eine Suchmaschine, kam man auf die Seite des Anzeigenschalters und konnte dort nach einigem Suchen schließlich die Pflichtangaben zu diesem Mittel finden.

Der BGH kam mit seinem Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12 zu dem Schluss, dass beide Anzeigen wettbewerbswidrig sind. Dies begründete es damit, dass die notwendigen Pflichtangaben nicht ohne Weiteres zu finden sind. Auch wenn Links und Ähnliches in der Anzeige stehen, muss dort explizit der Text zu diesen Angaben zu finden sein, ohne dass dieser von weiteren Informationen zu anderen Sachen überschwemmt wird. Wer also künftig für solche Sachen Werbung machen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass in den Anzeigen ein sehr gut sichtbarer Vermerk zu finden ist, wo man diese Pflichtangaben lesen kann.

Anzeigen fallen nicht unter Schleichwerbung

Das Oberlandesgericht Köln kam mit dem Urteil vom 09.08.2013, Az.: 6 U 3/139 zu dem Entschluss, dass das Wort „Anzeige“ nicht unter den Tatbestand der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung fällt. Dies gilt auch dann, wenn es auf einer Homepage steht. Das Wort Anzeige diene lediglich zu Werbezwecken und habe einen werbenden Charakter. Um ganz sicher zu gehen, dass die Nutzer das Wort auch lesen können, muss es klar und deutlich erkennbar sein.

Im vorliegenden Fall hatte es zu einer Klage geführt, da ein Nutzer das Wort Anzeige durch undeutliche Sichtbarkeit nicht lesen konnte und Schleichwerbung vermutete. Die Richter weisen die Klage jedoch ab, da das Wort Anzeige groß und deutlich und zudem in schwarzer Schrift gut lesbar war.

Fazit:

Die gerichtlichen Urteile machen wieder einmal mehr als klar nur deutlich, dass man die Bereiche Onlinegeschäft und Onlinewerbung nicht so einfach auf die leichte Schulter nehmen sollte. Auch wenn gerade diese Geschäftsfelder viel Spielraum lassen, sollte man es nicht so weit kommen lassen, dass es ständig Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungen regnet. Denn sonst könnte es auch passieren, dass Unternehmen aufgrund hoher Strafzahlungen bald dichtmachen müssen. Wie im Fußball gilt es auch im Bereich Onlinemarketingrecht ein kompetentes Team zu haben, welches stets up to date über die neusten Richtlinien sein sollte.

Intelligenz künstlich

Neuer Google Chef setzt künftig auf mehr künstliche Intelligenz

Bei Google lassen sich ja allerhand Sachen zu den unterschiedlichsten Themen finden. Geht es nun nach dem Willen des neuen Google Chefs John Giannandrea, soll die Suchmaschine dank künstlicher Intelligenz künftig einen stärkeren Selbstlerneffekt haben.

Wie ja seit einiger Zeit bekannt, ist aus dem Unternehmen Google nun die Holdinggesellschaft Alphabet geworden. Dies bedeutet auch, dass die weltweit bekannte Suchmaschine Google nun nicht mehr das Aushängeschild für das gesamte Internetunternehmen darstellt. Primär gehört die Suchmaschine nun als ein Geschäftszweig zu Alphabet, welches sich selbst als Verbund mit den unterschiedlichsten Geschäftsfeldern sieht. Dies bedeutet aber nicht, dass diese nun im Schatten der Holdingfirma steht. Ganz im Gegenteil. Auch in Zukunft wird Alphabet die Suchmaschine verstärkt nutzen, da diese durch ihre Bekanntheit und den großen Werbenutzen enorm dazu beiträgt, dass sich das Unternehmen viele zukunftsweisende Projekte, wie etwa selbstfahrende Autos finanziell leisten kann.

Google soll besser werden

Damit auch in Zukunft Google die Nummer eins der Suchmaschinen bleibt, hat Alphabet bereits erste Maßnahmen ergriffen. So wird innerhalb des Unternehmens Amit Singhal, seines Zeichens Googleveteran Manager seit 15 Jahren, Google verlassen und die Verantwortung für das Management in die Hände von John Giannandrea legen. Dessen Steckenpferd war bisher die künstliche Intelligenz und das maschinelle Lernen. Ihm wird jetzt die umfangreiche Aufgabe zuteil, aus Google eine intelligentere Suchmaschine zu machen. Diese soll lernen selbstständig maschinelle Lernprozesse umzusetzen. Giannandrea hat es sich zum Ziel gesetzt, dass Google eines Tages so intelligent sein wird, wie der Computer von Captain Kirk aus der Raumschiffsage Star Treck.

Der Wandel der Google Suchmaschine

Schon in den vergangenen Jahren konnten intensive Google Nutzer beobachten, wie die Suchmaschine immer besser wurde. Ganz am Anfang arbeitet das Unternehmen noch mit Listen, deren Links von anderen Webseiten dank Algorithmus ein gutes Ranking bei den Antworten bekamen. Heute ist es bereits so, dass dank dem Knowledge Graph Google nun auch selbst immer mehr dazu in der Lage ist, Antworten auf unterschiedliche Fragen zu geben. Darüber hinaus kommt auch häufig das Rank Brain System zum Einsatz. Generell hat der Google Vorstand aber auch erkannt, dass maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz immer wichtiger wird und sich dies in naher Zukunft auch auf die Bereiche Internetsuche, Werbetechnologie oder Youtube ausweiten müsse. Nun liegt es auch in den Händen von John Giannandrea, seine Erfahrungswerte im Bereich der künstlichen Intelligenz mit Google zu vereinen. Der aus Schottland stammende Giannandrea arbeitet seit 2010 für Google. Davor war er Mitbegründer des Unternehmens Metaweb Technologies, welches später von Google gekauft wurde und arbeitete zeitweise auch für das Unternehmen Netscape.

Zählt Google Panda nun zum Basis-Algorithmus?

Google hat mal wieder an seinen Basis-Algorithmus geschraubt und angeblich eine Panda-Komponente integriert. Das Ranking veränderte sich am vergangenen Wochenende mal wieder merklich. Die SEO-Szene ging in erster Linie von einem weiteren Penguin-Update aus, dies stellte sich aber schnell als falsche Annahme heraus.

 woman, Large copy-space

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Die nächste Vermutung der Experten bestand darin, dass Google nun eine Panda-Komponente in die Basis aufgenommen hat. Da Google selber bestätigte, dass Panda ein Bestandteil des Basis-Algorithmus ist, wurde fälschlicherweise der Schluss gezogen, dass die letzten Veränderungen auf die Einspielung beruhen.

Ranking Änderungen

Jennifer Slegg von SEMPost forderte vom Google Konzern eine Bestätigung für diese Vermutungen und bekam lediglich die Aussage, dass Panda zu den Kern Ranking Signalen zählt. Das Unternehmen stellte auf Nachfrage keinen Zusammenhang zwischen den erneuten Ranking-Änderungen und der Einspielung einer Panda-Komponente her. Zusätzlich dementierte der Google-Verantwortliche Gary Illyes via Twitter die falschen Annahmen.

 

Keine Echtzeitausführungen

 

Wie immer gibt es insbesondere im Bereich SEO viele Mutmaßungen. So waren die Suchmaschinenoptimierer der Meinung, dass nun auch Panda in Echtzeit ausgeführt, da es ein Bestandteil des Basis-Algorithmus ist. Die grundlegende Falschinformation besteht hierbei schon in der Tatsache, dass die Experten überzeugt waren, dass der Basis-Algorithmus in Echtzeit agiert.

Der Google Mitarbeiter John Müller bestätigte, dass Panda sowohl Bestandteil der Basis ist als auch, dass diese Komponente nicht in Echtzeit ausgeführt wird. Ergo, kann der gesamte Basis-Algorithmus nicht in Echtzeit arbeiten.

Penguin

Daher ändert sich durch die Integration von Panda in der Basis lediglich der Fakt, dass die Qualitätskriterien nun automatisiert aktualisiert werden. Die Panda-Updates werden nun einmal wöchentlich schneller ausgeführt und müssen nicht erst von Hand initiiert werden. Bisher mussten sowohl Panda- als auch Penguin-Updates manuell gestartet werden. Dieser Umstand entfällt nun.

 

 

Markenverletzung mit Amazon-Landing-Pages

Das Oberlandesgericht in München hat in einem Beschluss vom 26.10.2015 (Az: 29 W 1861/15) festgestellt, dass Amazon-Landing-Pages eine Markenverletzung sein können. Gemeint sind Amazon-Landing-Pages, die zusätzlich zu dem gesuchten Markennamen auch andere Anbieter und Marken anzeigen.

Portrait of a smiling woman, Large copy-space

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Das Problem

Im oben genannten Fall bewarb die Beklagte mittels einer Amazon Marketing Services -Anzeige mit dem Begriff „Ortlieb“ Sportprodukte wie Fahrradtaschen usw. Dieser Begriff ist kennzeichenrechtlich geschützt. Sobald ein Nutzer auf diese Anzeige klickte, gelangte er auf eine Amazon-Landing-Page. Als Problem wurde festgestellt, dass dort nicht ausschließlich Produkte der Marke Ortlieb gezeigt wurden, sondern auch welche von Mitbewerbern.

Urteil und Begründung

Die Richter des OLG München kamen zu dem Schluss, dass es sich hierbei um ein Verstoß des Markengesetzes handelt. Als weiterführende Erklärung wurde angegeben, dass der Markenname in diesem Fall missbraucht würde um den vermeintlichen Kunden zu Angeboten von Drittanbietern zu locken. Die Erwartung des Verbrauchers bestünde allerdings darin zu Produkten der Marke Ortlieb geführt zu werden oder zu einer entsprechende Fehlanzeige. Im Gegenteil zu einer allgemeinen Suchmaschine im Internet bietet eine interne Suchmaschine eines Onlinehändlers lediglich eingeschränkte Suchergebnisse, die das Warenangebot präsentieren.

Andere Urteile

Mit diesem Urteil hat das OLG München in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts München I vom 18.08.2015 weitestgehend bestätigt. Auch hier waren bereits die Richter zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Anzeige von Mitbewerber-Produkten bei Amazon-Landing-Pages um eine Markenverletzung handelt. Anders urteilte das Landgericht Berlin am 02.06.2015 (Az: 91 O 47/15). Das Gericht stellte fest, dass 1. der Nutzer daran gewöhnt sei auch abweichende Produktempfehlungen zu erhalten und 2.  der Anbieter keine Markenverletzung begeht, wenn er bei der Suche auf seiner Seite auch Mitbewerber-Produkte anzeigt. Das Oberlandesgericht Köln hingegen kam am 20.11.15 (Az: 6 U 40/15) zu dem Urteil, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn nach der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs ausschließlich Produkte von Mitbewerbern angezeigt würden. Der Rechtsverstoß könnte hingegen mit einem ausdrücklichen Hinweis, dass keine passenden Ergebnisse angezeigt werden können, verhindert werden.

Konsequenzen

Die meisten Gerichte erkennen in dieser Vorgehensweise eine Markenverletzung. Auch Urteile, die aufgrund von Google AdWords gefällt worden sind lassen sich fast nahtlos auf die Amazon Marketing Services anwenden und stellen zumeist eine Verletzung der Marke fest. Daher ergeben sich sowohl für Inserenten als auch für Markeninhaber diverse Konsequenzen. Inserenten sollten beachten, dass die vorherrschende Gestaltung der Amazon-Anzeigen erhebliche rechtliche Risiken beinhaltet. Daher sollten Inserenten auf eigene Werbetexte zurückgreifen in denen hingewiesen wird, dass es sich nicht ausschließlich um Produkte des Markeninhabers handelt.Mit der Nutzung der Amazon Marketing Services bewegen sich vor allem Inserenten also auf dünnem Eis. Markeninhaber beruhigt der Anbieter Amazon mit der Zusicherung, dass die geistigen Eigentumsrechte vollkommen respektiert werden. Falls ein Problem auftreten sollte, sollten sich die Markeninhaber an Amazon wenden. Es bleibt allerdings unklar, ob der Anbieter im Fall einer Kontaktaufnahmen lediglich die betroffene Anzeige sperrt oder das gesamte Keyword. Die Markenverletzung scheint momentan durch Amazon Marketing Services ein verlockendes Mittel zu sein, Interessenten zu gewinnen. Allerdings fahren die deutschen Gerichte fast alle eine einheitliche Linie und urteilen meistens zugunsten des Markeninhabers.

 

 

 

SEO Recht: Wie ist die Haftung für Hyperlinks?

Haftung für Hyperlinks

Wer haftet für Hyperlinks?

Lange Zeit war unklar, wer für Hyperlinks haftet. Im Juni 2015 hat der BGH im Rahmen der Weiterführung seiner laufenden Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Hyperlinks eine Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 74/14) stellte der BGH fest, wer sich eine fremde Information zu eigen macht und auf diese mit einem Hyperlink verweist, haftet dafür in dem Rahmen, als wenn es sich um seine eigene Information handelt, allerdings erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit selbst oder von Dritten Kenntnis erlangt.

Klage

Verklagt wurde ein Orthopäde, der seine Dienstleistungen auf seine Webseite aufführte. Auf einer seiner Unterseiten standen Informationen über die “Implantat-Akupunktur”, die er auch selbst praktizierte. Für weitere Informationen über diese Behandlung und der Studienlage verwies er mit einem Hyperlink auf die Webseite des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V.. Auf dieser Seite befanden sich wettbewerbswidrige Informationen. Dagegen vertrag die Klägerin die Meinung, der Orthopäde hafte für die auf der Drittseite vorhandenen Rechtsverstöße allein durch das Verlinken mit der Seite und deren wettbewerbswidrigen Inhalte, die er sich durch das Verlinken zu eigen machte.

Der BGH war hier anderer Meinung!

Es ist nach der aktuellen Rechtsprechung möglich, dass sich eine Person fremde Inhalte zueigen machen kann. Allerdings muss aus Sicht eines parteilosen Dritten diese Zurechnung nicht nur ersichtlich, sondern auch nachvollziehbar sein.  Diese beiden Fakten sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Vielmehr war der betreffende Link als Hinweis zu verstehen, dass der Nutzer über den Link zu einer weiterführende Literatur, einem Beitrag oder einem Aufsatz geführt wird, der ihm zusätzliches Informationsmaterial und weitere Quellen zur Thematik gibt. Für den Bundesgerichtshof ist nicht erkennbar, dass der Beklagte mit dem Verlinken auch für Inhalte der Drittseite und deren, für ihn fremden Informationen einstehen und haften wolle. Aus diesem Grund ist der Beklagten nicht schuldig zu sprechen, weil ihn keine Verantwortlichkeit trifft.