Onlinemarketingrecht – die neuesten Entwicklungen zu AdWords, Schleichwerbung und Co.
Das Onlinemarketingrecht ist ein breit gefächertes Gebiet und kann, wie so manches Fußballspiel, man denke nur an die spannende WM zurück, so manche Tücken haben. Wie beim Fußball versuchen auch hier viele mit Tricks und anderen Mitteln das Beste für sich herauszuholen. Nicht selten endet so eine Kampagne auch einmal vor deutschen Gerichten, wo auf Biegen und Brechen um Marktanteile und Deutungshoheit gekämpft wird. So kommt es dann auch nicht von ungefähr, dass die folgenden gerichtlichen Entscheidungen für Onlinemarketingfans oder auch Betroffene von großer Bedeutung sein können.
Bei Kundenzufriedenheitswerbung muss Quelle angegeben werden
Im folgenden Fall warb ein Hörgerätehersteller damit, dass hier eine Kundenzufriedenheit von 94,2 Prozent herrsche. Wo genau diese Angaben jedoch herkommen, ließ das Unternehmen im Dunkeln. Dies führte dazu, dass eine Wettbewerbszentrale beim Landgericht Erfurt eine Klage einreichte. Das Gericht kam mit dem Urteil vom 30.12.2013, Az: 3 O 1512/13, zu dem Schluss, dass eine Nennung von Zufriedenheitsprozenten nur zulässig ist, wenn der Verbraucher direkten Zugang zu diesen Daten hat und diese für ein besseres Verständnis selbst abrufen kann. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, die Inhalte einer solchen Angabe selbst zu recherchieren. Da hier die Angabe einer Quelle fehlte, gab das Gericht am Ende der Unterlassungsklage der Zentrale statt.
Zukünftig müssen daher alle Werbemaßnahmen mit Kundenzufriedenheit stets mit einer Quellenangabe versehen werden, welche schnell und einfach zu finden ist.
Hintertür vom BGH für Tippfehlerdomains
In diesem Klagefall ging es um die beiden Webseiten Domains „wetteronline.de“ und „wetteronlin.de“. Der Betreiber der ersten Seite, der den Usern Infos über das Wetter und Wettervorhersagen bietet, hatte gegen den Betreiber der anderen Domain geklagt. Jeder User, der die Adresse „wetteronlin.de eingab, wurde automatisch auf eine andere Webseite über private Krankenversicherungen weitergeleitet. Darüber hinaus bekam der Inhaber dieser Webseite für jede erfolgreiche Weiterleitung Geld. Dies empfand der Kläger mit der ähnlich geschriebenen Webseite als Verstoß. Nach genauer Prüfung entschied das BGH (Urteil vom 22.01.2014, Az: I ZR 164/12) zugunsten des Klägers, dass hier ein Fall von Wettbewerbsverstoß vorliege. Dies begründete das Gericht damit, dass beide Webseiten aufgrund ihrer ähnlichen Schreibweise kaum zu unterscheiden wären. Noch dazu diene die Domain „wetteronlin.de“ einzig dazu, der anderen Domain die Kunden zu entziehen.
Eine kleine Hintertür gab es dennoch. Hat eine Domain eine ähnliche Schreibweise wie eine andere, kann diese dem Wettbewerbsverstoß nur dann entgehen, wenn der User nach dem Öffnen gut sichtbar einen Hinweis findet, dass es sich nicht um die Seite, in diesem Fall „wetteronline.de“ handelt. Ist dieser Hinweis nirgends sichtbar, dann gilt diese Tippfehler-Seite als nicht zulässig.
AdWords Werbung – Verwendung von Marken als Keywords können unzulässig sein
In diesem Fall ging es um einen Blumenhändler, der via Werbung seine Dienstleistungen anbot. Dazu schaltete er bei Google eine Werbekampagne, die dort ausdrücklich als Anzeige zu sehen war. User konnten diese Anzeige einsehen, wenn sie über den Suchbegriff den Namen Fleurop eingaben. Fleurop ist ein weltweit agierendes Unternehmen, welches Aufträge rund um Blumendienstleistungen an ihre Händler weitergab, welche in ihrem Vertriebssystem zu finden sind. Der oben genannte Dienstleister gehörte jedoch nicht zum Vertriebssystem von Fleurop.
Dass BGH kam mit seinem Urteil vom 27.06.2012, Az. I ZR 53/12 nach Prüfung einer eingereichten Klage zu dem Schluss, dass der Markenname Fleurop als nicht zulässig genutzt wurde. Kunden, welche regelmäßig Waren von Fleurop beziehen, wissen, dass das Unternehmen seine Blumen durch Dritte versenden lässt. Daher können diese, auch wenn die Werbung ausdrücklich mit dem Hinweis Anzeige geschaltet wurde, nicht davon ausgehen, dass es sich hier nicht um einen Fleurop-Händler, sondern um einen normalen Händler handelt. Um diese Verwechslung zu verhindern, muss der jeweilige Händler einen gut sichtbaren Hinweis in seine Werbung schalten, dass hier keine Zusammenarbeit mit einem namhaften Händler besteht. Gibt es diesen Hinweis nicht, kann diese Werbung unzulässig sein.
Meinungsfreiheit – schlechte Bewertungen sind hier zulässig
In diesem Fall klagte ein Arzt. Dieser hatte auf einem Bewertungsportal für Ärzte seinen Namen entdeckt und festgestellt, dass die Nutzer ihn in den Kategorien “Behandlung”, “Aufklärung”, “Praxisausstattung” und “telefonische Erreichbarkeit” schlecht bewertet hatten.
Das Landgericht Kiel entschied mit dem Urteil vom 06.12.2013 (Az. 5 O 372/13), der Klage nicht stattzugeben, da hier kein Tatbestand der unwahren Behauptungen vorliege. Vielmehr würde hier die Meinungsfreiheit im Raum stehen und daher seien auch solche Bewertungen zulässig. Dies würde sich lediglich erst dann ändern, wenn tatsächlich falsche Aussagen getätigt werden, die zweifelsfrei beweisen werden können.
Wer selbst online stellt – verschärfte Haftung
Hier ging es um ein Einladungsschreiben. Dieses wurde von einer dritten Person für einen Webseitenbetreiber erstellt. Dieser wiederum veröffentlichte diese Einladung selbst auf seiner Homepage. Innerhalb dieser Einladung gab es jedoch auch einen Ausschnitt, welchen die dritte Person eingebaut hatte, ohne jedoch den eigentlichen rechtlichen Besitzer um Erlaubnis für die Verwendung zu fragen.
Es kam zu einer Klage. Dass BGH kam nach Prüfung zum Urteil vom 04.07.2013, Az: I ZR 39/12. Der Webseitenbetreiber wird dazu aufgefordert, an den eigentlichen Inhaber der Rechte zum einen Schadenersatz zu zahlen und zum anderen die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen. Ein Haftungsprivileg kam indes nicht zustande, da der Angeklagte diese selbst online gestellt hatte. Damit gingen sie automatisch in den Besitz des Angeklagten über. Hierbei spielt es dann auch keine Rolle, dass der Angeklagte keine Ahnung über das Urheberrecht eines Dritten hatte. Wer Dokumente gleich welcher Art, online stellen möchte, sollte vorab genau prüfen, ob die Einwilligung des rechtlichen Eigentümers vorliegt und das Urheberrecht nicht verletzt wird. Denn sonst kann es bei einer Klage verdammt teuer werden.
Sind bei Medikamenten Pflichtangaben schon in „Google AdWords-Anzeigen“ notwendig?
Bei Medikamenten sind bekanntlich sehr viel Angaben Pflicht. Einer der wohl bekanntesten Sätze lautet dabei: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ Nun ging es in diesem Fall um zwei Anzeigen bei Google AdWords bei denen ein Medikament beworben wurde. Da hier nirgendwo ein Hinweis zu finden war, ob es Pflichtangaben zu diesem Mittel gibt bzw. wo man diese finden kann, wurde die Frage laut, ob solche Angaben für Medikamente bereits bei einer Werbeschaltung über Google AdWords mit in den Text gebracht werden müssen. Bei den Anzeigen selbst waren lediglich Angaben zu einem Link auf eine externe Domain und eine URL, welche aber keine automatische Weiterleitung enthielt. Nutzte man nun diese Angaben über eine Suchmaschine, kam man auf die Seite des Anzeigenschalters und konnte dort nach einigem Suchen schließlich die Pflichtangaben zu diesem Mittel finden.
Der BGH kam mit seinem Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12 zu dem Schluss, dass beide Anzeigen wettbewerbswidrig sind. Dies begründete es damit, dass die notwendigen Pflichtangaben nicht ohne Weiteres zu finden sind. Auch wenn Links und Ähnliches in der Anzeige stehen, muss dort explizit der Text zu diesen Angaben zu finden sein, ohne dass dieser von weiteren Informationen zu anderen Sachen überschwemmt wird. Wer also künftig für solche Sachen Werbung machen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass in den Anzeigen ein sehr gut sichtbarer Vermerk zu finden ist, wo man diese Pflichtangaben lesen kann.
Anzeigen fallen nicht unter Schleichwerbung
Das Oberlandesgericht Köln kam mit dem Urteil vom 09.08.2013, Az.: 6 U 3/139 zu dem Entschluss, dass das Wort „Anzeige“ nicht unter den Tatbestand der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung fällt. Dies gilt auch dann, wenn es auf einer Homepage steht. Das Wort Anzeige diene lediglich zu Werbezwecken und habe einen werbenden Charakter. Um ganz sicher zu gehen, dass die Nutzer das Wort auch lesen können, muss es klar und deutlich erkennbar sein.
Im vorliegenden Fall hatte es zu einer Klage geführt, da ein Nutzer das Wort Anzeige durch undeutliche Sichtbarkeit nicht lesen konnte und Schleichwerbung vermutete. Die Richter weisen die Klage jedoch ab, da das Wort Anzeige groß und deutlich und zudem in schwarzer Schrift gut lesbar war.
Fazit:
Die gerichtlichen Urteile machen wieder einmal mehr als klar nur deutlich, dass man die Bereiche Onlinegeschäft und Onlinewerbung nicht so einfach auf die leichte Schulter nehmen sollte. Auch wenn gerade diese Geschäftsfelder viel Spielraum lassen, sollte man es nicht so weit kommen lassen, dass es ständig Abmahnungen oder gar einstweilige Verfügungen regnet. Denn sonst könnte es auch passieren, dass Unternehmen aufgrund hoher Strafzahlungen bald dichtmachen müssen. Wie im Fußball gilt es auch im Bereich Onlinemarketingrecht ein kompetentes Team zu haben, welches stets up to date über die neusten Richtlinien sein sollte.