BGH-Internet Werbung ähnlich Markenprodukt

Marketing Urteile

Der BGH urteilt über die Frage: „Ist die Aussage ähnliches Markenprodukt XY unlautere Rufausbeutung?
Dieser Frage nahm sich der BGB an und fällte am 02.04.2015 ein Urteil (Az. I ZR 167/13). Für den BGH ist es weder eine Markenverletzung noch eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung, wenn ein Onlineshop für ein Produkt mit der Aussage „ähnlich Markenprodukt XY“ wirbt.
Die Klägerin ist das Unternehmen, das die Staubsaugerbeutel „Swirl“, ein Produkt, das einen hohen Bekanntheitsgrad (80 Prozent) aufweist, herstellt und vertreibt.

Onlineshop der Beklagten

Die Beklagte stellt keine Staubsaugerbeutel her, sondern vertreibt, wie auch die Klägerin Staubsaugerbeutel. Für den Vertrieb unterhielt die Beklagte einen eigenen Onlineshop. Bei ihrer Werbung verglich die Beklagte ihre Produkte, die in ihrer Funktion mit den Produkten der Klägerin vergleichbar waren, auf ihrer Webseite wie nachstehend aufgeführt:
„Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)
20 Papier – für Miele alternativ
(ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).“

Markeninhaber

Der Markeninhaber sah darin eine Verletzung seiner Rechte und klagte, indem er sich auf das Wettbewerbs- und Markenrecht berief. Insbesondere sah die Klägerin den Rechtsverstoß darin, dass bei den Suchmaschinen bei Suche nach dem Suchbegriff „Swirl“ die Beklagte und ihre Produkte eine bessere Platzierung erreichten als die Klägerin selbst. Der BGH war anderer Meinung und wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil der Auffassung, dass keine Verletzung des Markenrechts der Klägerin vorliegt. Grund ist die Werbung der Beklagten, die auf ihrer Webseite eine rechtlich zulässig vergleichende Werbung veröffentlichte. Dabei sah der Gerichtshof den Begriff „Swirl“ als einen Hinweis auf den Bestimmungszweck des von der Beklagten angebotenen Produkts.

Werbung

Bei einer derartigen vergleichenden Werbung bedarf es weitere Umstände, die eine Rechtsverletzung und Rufausbeutung begründen würden. Im dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall waren derartige Umstände nicht vorhanden. Keine Rolle spiele die bessere Platzierung des Produkts der Beklagten. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall ihre Waren lediglich mit der Marke verglichen und nicht das Produkt besonders hervorgehoben. Aus den dargelegten Gründen sieht der Bundesgerichtshof weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch eine Markenverletzung.