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Schlagwortarchiv für: Onlineshop

Beiträge

Marketing Urteile

BGH-Internet Werbung ähnlich Markenprodukt

19. Februar 2016/in Allgemein /von Dirk Schiff

Der BGH urteilt über die Frage: “Ist die Aussage ähnliches Markenprodukt XY unlautere Rufausbeutung?
Dieser Frage nahm sich der BGB an und fällte am 02.04.2015 ein Urteil (Az. I ZR 167/13). Für den BGH ist es weder eine Markenverletzung noch eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung, wenn ein Onlineshop für ein Produkt mit der Aussage “ähnlich Markenprodukt XY” wirbt.
Die Klägerin ist das Unternehmen, das die Staubsaugerbeutel “Swirl”, ein Produkt, das einen hohen Bekanntheitsgrad (80 Prozent) aufweist, herstellt und vertreibt.

Onlineshop der Beklagten

Die Beklagte stellt keine Staubsaugerbeutel her, sondern vertreibt, wie auch die Klägerin Staubsaugerbeutel. Für den Vertrieb unterhielt die Beklagte einen eigenen Onlineshop. Bei ihrer Werbung verglich die Beklagte ihre Produkte, die in ihrer Funktion mit den Produkten der Klägerin vergleichbar waren, auf ihrer Webseite wie nachstehend aufgeführt:
“Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)
20 Papier – für Miele alternativ
(ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).”

Markeninhaber

Der Markeninhaber sah darin eine Verletzung seiner Rechte und klagte, indem er sich auf das Wettbewerbs- und Markenrecht berief. Insbesondere sah die Klägerin den Rechtsverstoß darin, dass bei den Suchmaschinen bei Suche nach dem Suchbegriff “Swirl” die Beklagte und ihre Produkte eine bessere Platzierung erreichten als die Klägerin selbst. Der BGH war anderer Meinung und wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil der Auffassung, dass keine Verletzung des Markenrechts der Klägerin vorliegt. Grund ist die Werbung der Beklagten, die auf ihrer Webseite eine rechtlich zulässig vergleichende Werbung veröffentlichte. Dabei sah der Gerichtshof den Begriff “Swirl” als einen Hinweis auf den Bestimmungszweck des von der Beklagten angebotenen Produkts.

Werbung

Bei einer derartigen vergleichenden Werbung bedarf es weitere Umstände, die eine Rechtsverletzung und Rufausbeutung begründen würden. Im dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall waren derartige Umstände nicht vorhanden. Keine Rolle spiele die bessere Platzierung des Produkts der Beklagten. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall ihre Waren lediglich mit der Marke verglichen und nicht das Produkt besonders hervorgehoben. Aus den dargelegten Gründen sieht der Bundesgerichtshof weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht noch eine Markenverletzung.

Anwendung des Keyword-Tools von Google

9. April 2013/0 Kommentare/in Onpage-Optimierung /von Dirk Schiff

Das Google-Adwords-Keyword-Tool ist eines der wichtigsten Tools zur Festlegung von URL, Meta-Tag-Title- und Discription. Unter https://adwords.google.com/o/KeywordTool ist das Tool zu finden.

Beispiel für die Festlegung verschiedener Parameter

Hausmeister und Malermeister Thomas Gerner aus München macht sich selbständig und sucht sich einen geeigneten Domainnamen aus. Meta-Tags werden ebenfalls mit Hilfe des Tools festgelegt.

Beispiel Keyordrecherche

Google Tool für Keywords

Quelle: Google.de

 

Im oberen Suchfeld des Keyword-Tools „Keywords suchen“ werden relevante Begriffe eingeben. Dort können auch Wortgruppen eingegeben werden. Pro Zeile ist ein Keyword oder ein Kombination aus mehreren Wörtern möglich.

 

 

 

 

Folgende Suchbegriffe wurden für den Malermeister Gerner aus München eingegeben:

  • Hausmeister München
  • Hausmeisterservice München
  • Maler München
  • Malerarbeiten München
  • Renovierung München
  • Anstreicher München

Auch die Suchbegriffkombination“ Malerarbeiten München“ ergibt Sinn für eine Optimierung, obwohl diese nur 390 monatlich Suchanfragen verzeichnet. Zum einen ist ein solcher Nischenbegriff nicht so stark umkämpft als ein Hauptbegriff wie z.B. „Maler München“. Zum anderen ergeben mehrere optimierte Nischenbegriffe im Endergebnis ähnlich viele Anfragen als ein optimierter Hauptbegriff.

Domainnamen und Unterseiten festlegen

Es ergibt Sinn das wichtigste Keyword im Domainnamen einzubeziehen. Für den Malermeister könnten folgende Domainnamen in Frage kommen:

  • Maler-gerner.de
  • Hausmeister-gerner.de
  • Hausmeister-muenchen.de
  • Maler-muenchen.de

Seit dem Penguin-Update von Google ranken Marken besser als je zuvor. Um einen hohen Bekanntheitsgrad mit Branding zu erreichen ist die Kombination aus Namen und Keyword sinnvoller als eine reine Keyworddomain. Im Einzelfall kann eine Keyworddomain dennoch nützlich sein. Keyworddomains ranken häufig immer noch vor anderen Webseiten. Die Auswahl des Domainnamens ist vom Gesamtkonzept abhängig zu machen. Große Marken wie Zalando starteten ursprünglich mit einem Onlineshop für Schuhe. Der Markenname war eine ganz gezielte Auswahl. Mit einem Namen wie schuhe-online.de würde es sich heute schwierig gestalten Shirts oder andere Accessories zu vertreiben. Denn dann wäre eine Änderung des Domainnamens notwendig gewesen.

Erpressung & negative SEO gegen einen Online-Shop

15. Februar 2013/0 Kommentare/in Allgemein /von Dirk Schiff

So schadete ein Erpresser einem Intenetshop

SEO Trends 2013

© Robert Kneschke - Fotolia.com

Wie das Ranking bei Google bezüglich Webseiten negativ beeinflusst werden kann, zeigt ein neues Gutachten. Ein Onlineshop aus Deutschland hat dieses Gutachten in Auftrag gegeben. Das Unternehmen wurde erpresst und da es sich nicht erpressen lassen wollte, musste es mit enormen Umsatzeinbußen bezahlen.

Offensichtlich lässt sich das Google Ranking von fremden Webseiten ohne große Mühe negativ beeinflussen. Die Betreiberin von Holzspielzeug.de musste dies am eigenen Leib erfahren. Die Verantwortlichen des Shops waren nicht gewillt auf die Forderungen des Erpressers einzugehen und vermelden seit dieser Zeit massive Einbußen des Umsatzes. 60 Prozent waren es alleine im Dezember 2011 und 75 Prozent im Januar 2012. Vor kurzem wurde das in Auftrag gegebene Gutachten von Seiten des Holzspielzeughandels veröffentlicht. Gutachter war zum einen ein selbständiger Gutachter, sowie ein Experte für Suchmaschinenoptimierung (SEO).Bezüglich der Backlinkstruktur stellte man fest, “dass eine massive Verlinkung der Seite mit teilweise für Google negativ besetzten Wörtern”, stattgefunden hatte. Linktexte enthielten Wörter wie etwa “Sex, Viagra und Porno.”

Negative Links mittels Forenspam

Laut dem Gutachten dienen als Linkquellen vorwiegend osteuropäische, russische, asiatische und arabische Foren. Dieser Profilspam bzw. Forenspam wurde scheinbar automatisch generiert. Tools wie zum Beispiel Xrumer würden dies möglich machen. Die Erzeugung der so genannten Badlinks erfolgte tausendfach. Bezüglich des deutlich schlechteren Google Rankings heißt es im Gutachten “Es kann vermutet werden, dass dies teilweise durch die massive Verlinkung mit negativ besetzten Wörtern zustande gekommen ist.”

Anonymer Anrufer

Die Links wurden laut dem Gutachter schon am 18.11.11 in der Zeit zwischen 18:00 und 19:00 Uhr hergestellt, jedoch erfolgte der eigentliche Erpresseranruf erst am 06.12.11 um 10:00 Uhr. Man könnte insofern vermuten, dass der Erpresser zunächst das Ergebnis seines vollzogenen Unwesens abwarten wollte. Aufgrund von unterschiedlichen Namen, Mailadressen, ICQ Profilen und Ortsangaben konnte niemand ermittelt werden.

Die Rehabilitation dürfte sehr schwer werden

Es gestaltet sich äußerst schwierig, diese negativen Links wieder los zu werden. Eine Schnittstelle bei Google für solche Anliegen gibt es nicht, sondern nur den Weg über Google Master Tools. Man müsste also quasi jeden einzelnen Link identifizieren und als Spam melden.

Dazu sagte der Gutachter wie folgt “Dazu müssen Sie zunächst mit Ihrem Google-Account eingeloggt sein. Anschließend gehen Sie auf die Seite ‘Es liegt ein anderes Problem vor’ und versuchen, die verlinkende Seite gänzlich aus dem Index auszuschließen”.

Es wird mehr Transparenz gefordert

Für Suma e.V. steht fest, dass es so nicht weiter geht und “das wirtschaftliche Überleben von Firmen wesentlichen Frage des Google-Ranking lediglich Orakel und Vermutungen das Sagen haben!” Laut Suma bietet Google keine ausreichenden Antworten bezüglich dieser Problematik an und fordert ein Mindestmaß an Transparenz bei diesen prägnanten Fällen.

SEO: Markennamen in Meta-Tags nicht erlaubt

27. November 2012/in Allgemein /von Dirk Schiff

Wer zum Beispiel einen Onlineshop betreibt und dort verschieden Marken wie Tommy Hilfiger, Lacoste, Ralph Lauren und Co. anbieten möchte, muss sich vorab informieren und absichern, bevor man SEO betreibt im Rahmen einer Onpage-Optimierung.

 

Recht SEO Meta Tags

© Yuri Arcurs - Fotolia.com

Dem Grundsatz nach darf man keine Namen von fremden Marken in den Meta-Tags verwenden. In der Praxis nutzen dennoch viele Onlineshops die Optimierungsmöglichkeit von Meta-Tag-Title- und Description mit dem Markennamen. Eine solche Angelegenheit sollte vorher mit dem Markeninhaber selbst abgeklärt werden. Ansonsten läuft man Gefahr eine Markenrechtsverletzung zu begehen. Einige Shopbetreiber haben in ihrem Sortiment massenweise Artikel mit verschiedenen fremden Marken.

In einem speziellen Fall hat ein Blogger den Namen eines Unternehmens in den Meta-Tags sowie auf seiner Webseite genutzt. Dazu gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichtes München. Der Inhaber der Marke klagte dagegen und bekam erst einmal Recht. Doch in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht München dem Urteil vom 9.2.2012, Az. 6 U 2488/11 zufolge hatte er verloren gegen den Blogger. Keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Adressbuch-Anbieters würden bestehen: lautet die Aussage des Gerichts. Weder Anspräche aus Namens- oder Deliktsrecht, noch aus dem Markengesetz können geltend gemacht werden in diesem speziellen Fall.

Fremde Marken sind dennoch nicht immer in den Meta-Angaben erlaubt

Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn man fremde Marken in den Meta-Tags nutzt. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Man kann dies nicht für jeden Fall pauschalieren. Selbst wenn die Meta-Daten für den Nutzer nicht immer direkt sichtbar sind, darf man nicht einfach mit dem Markennamen optimieren, ohne sich eine Erlaubnis einzuholen. Dem Markeninhaber muss eine markenmäßige Verwendung des Kennzeichens vorbehalten sein lt. BGH vom 18.5.2006, Az. I ZR 183/03. D.h.wenn man SEO für seinen eigenen Shop betreibt, sollte man vorsichtig im Umgang mit Markennamen sein.

 

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