Hyperlinks setzen kann Urheberrechtsverletzung bedeuten

Wenn der Zugriff einer Webseite aufgrund von Schutzmaßnahmen durch den Webseitenbetreiber ausdrücklich beschränkt wird, eine dritte Person aber durch das Setzen eines Hyperlinks diese bewusst umgeht, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 39/08 darüber entschieden.

Urheberrechtsverletzung backlink Recht

Gerd Altmann / pixelio.de

In dem Fall hat eine Person ein Stadtplandienst online angeboten, was für private Nutzer kostenlos war. Kartenausschnitte aus den Stadtplänen konnten generell kostenlos angeschaut werden. Jedoch für den gewerblichen Kunden wurde ein Entgelt verlangt. Bei Bezahlung des Dienstes durch den Gewerbetreibenden wurde eine ID für eine Session vergeben, die das Surfen auf den Karten zeitlich eingeschränkt hat. Eine Wohnungsfirma hat die Stadtplan-Kartenausschnitte auf der eigenen Internetseite genutzt. Benutzer hatten die Möglichkeit Kartenausschnitte ansehen, worin man die Mietwohnungen anschauen konnte. Durch das Setzen eines Hyperlinks gelangte der Interessent einer Wohnung unmittelbar auf die Webseite der Klägerin. D.h. der Wohnungsinteressent musste nicht die Hauptseite der Klägerin aufrufen. Die Urheberrechte der Klägerin wurden dabei verletzt, laut ihrer Ansicht. Das Setzen des Hyperlink sei unzulässig, da man die Session-ID-Schutzmaßnahme einfach umgangen hat. Daher verlangte die Dame Schadensersatz.

Urheberrechtsverletzung liegt vor

Der Klage wurde durch den höchsten deutschen Gerichtshof stattgegeben. Die Vergabe der Session-ID sei eine wirksame Schutzmaßnahme. Weitere Schutzmechanismen seien nicht notwendig. Dritten ist der Zutritt somit nicht erlaubt. Wenn man über das Setzen eines Backlinks zu einer geschützten Seite gelangt, liegt Urheberrechtsverletzung, da der Bereich nicht öffentlich zugänglich ist, sondern umgangen wird. Nicht immer liegt dabei unmittelbar Urheberrechtsverletzung vor. D.h. wenn z.B. der Webseitenbetreiber seine Inhalte frei zugänglich für die Öffentlichkeit macht. Die Verletzung liegt nur dann vor, wenn ein Bereich geschützt ist und dennoch ohne Erlaubnis drauf zugegriffen wird. Die Klägerin machte schließlich erkenntlich, dass man für den Zugriff auf die Kartenausschnitte zahlen musste. Der Kaufanreiz sollte durch die Vergabe der Session-ID gesteigert werden.

Quelle:

http://www.online-und-recht.de/urteile/Urheberrechtsverletzung-durch-Umgehung-der-Schutzmassnahme-mittels-Hyperlink-I-ZR-39-08-Bundesgerichtshof–20100429.html