Jede neue Webseite braucht SEO

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Auch wer seine Website noch so gut gestaltet hat noch keine Garantie, dass diese im Internet erfolgreich ist. Finden die Suchmaschinen die Seite nicht, findet sie auch die Zielgruppe nicht. Die meisten User nutzen Google als Suchmaschine und dort sollte die Website nach Möglichkeit ganz weit vorne bei der Ergebnisliste liegen. Landet die Website bei den Suchtreffern weit vorne, ist dies der Arbeit der Suchmaschinenoptimierer zu verdanken. Websites brauchen weit mehr als eine Optimierung für die Suchmaschinen! Der Ersteller der Web Website sorgt in der Regel nicht dafür, dass die Seite gut auffindbar ist.

Websiteerstellung basiert auf einen Werkvertrag

Wie bei jedem anderen Vertrag ist der Auftragsinhalt ein wesentlicher Punkt für das spätere Ergebnis. Er bildet die Basis für das, was der Auftraggeber vom Ersteller erwarten kann. Nach dem deutschen Recht wird für die Erstellung einer Website ein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen. Der Auftraggeber muss die fertiggestellte Seite, sofern sie einwandfrei ist, abnehmen und den vertraglich vereinbarten Preis zahlen.

Allerdings gehen die Meinungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für den Begriff „einwandfrei“ oft auseinander. Mängel wie Fehler bei der Darstellung in gängigen Browsern, Verlinkungen, die nicht funktionieren stellen zwar offensichtliche Mängel dar, doch die Einordnung ist nicht einfach. Der Auftraggeber muss die mangelhafte Website nicht abnehmen und die Zahlung verweigern, bis der Ersteller die Seite nachgebessert und die Mängel beseitigt hat. Die Bezahlung wird erst fällig, wenn der Auftraggeber die Seite abnimmt.

Sind die Mängel jedoch unwesentlich oder grundlos, ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Annahme zu verweigern und damit die Zahlung zu verzögern. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer / Ersteller der Seite das Recht, die Zahlung zu verlangen. Allerdings ist der Ersteller verpflichtet den Fehler zu beheben.

Keine Suchmaschinenoptimierung ohne Programmierung

Ein wesentlicher Mangel wäre eine fehlende Suchmaschinenoptimierung, wenn diese ausdrücklich im Vertrag festgeschrieben wurde. Ist im Vertrag nur eine entsprechende Gestaltung der Website gefordert, ist die Suchmaschinenoptimierung darin nicht enthalten. Bei einer Website-Gestaltung ist beispielsweise lediglich ein auf die Suchmaschinen optimiertes Layout, also dem Aussehen der Website gefordert. .Für Google ist es entscheidend, dass die Website auch auf mobile Endgeräte geöffnet werden kann. Ist die Website nicht auf mobile Endgeräte optimiert, erscheint sich auf einem Smartphone als eine nur für PCs geeigneten Website.

Für die Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung ist die Optimierung der Website für mobile Endgeräte nur eines von vielen anderen wichtigen Themen, die alle unter der Abkürzung SEO stehen. Die passende Programmierung ist ein wichtiges Thema, das sich bei der Erstellung der Website und den beruflichen Anforderungen des Erstellers wiederspiegelt. Um Layout und Design einer Website kümmert sich hauptsächlich der Webdesigner, für die bei der Erstellung notwendige Software der Webentwickler.

Wird eine Website in Auftrag gegeben, die suchmaschinenoptimiert ist, sollte dies im Auftrag genau und detailliert aufgeführt werden. Es genügt nicht, wenn lediglich ein Hinweis enthalten ist, der sich auf eine suchmaschinenoptimierte Darstellung bezieht.

Quelle: https://www.e-recht24.de/news/marketing-seo/10453-seo-website-auftrag-
marketing.html