Google-Analytics Konferenz

Die Google-Analytics-Konferenz ist in diesem Jahr in Wien. Am 08. und 09. Oktober 2012 findet diese zum 2. Mal statt. Zum Schloß Schönbrunn wird eingeladen. Bei der ersten Konferenz waren mehr als 220 Teilnehmer dabei aus 9 verschiedenen Ländern.

Drei parallele Tracks sowie eine Tech-Session für Fortgeschrittener Internet-User stehen auf dem Programm. Anfänger können beim Training-Day mitmachen. Gratis Analytics Beratung am Helpdesk und Kniffe für die neusten Analytics Features werden gezeigt. Und das ist natürlich noch nicht alles. Wir von In-Seo gewähren Ihnen einen Rabatt von 72 Euro inklusive Umsatzsteuer. Der Rabatt kann mit dem Rabattcode InSeo_12 eingelöst werden. Diesen Rabattcode einfach bei der Anmeldung unter eingeben. www.analytics-konferenz.at/anmelden. Internationale Google Speaker aus den USA sind am Start. 25 Vorträge werden in 3 Tracks angeboten. Dazu kommt noch ein Networking Chill-Out. Wer dabei sein will, sollte sich schnell mit dem Code ein Ticket sichern!

Googles Patent der Personalisierung

Google wird immer mehr sozial

Zukünftig könnte Googles Suchalgorithmus noch mehr personalisiert eingestellt werden. Matt Cutts hat vor kurzer Zeit empfohlen den rel-author-Tag auf der eigenen Webseite einzubinden und dies nicht ohne Grund. Es wird immer mehr Wert auf Personen gelegt, die zwangsläufig Einfluss auf das gesamte Ranking einer Internetseite nehmen können. Dies hat Google sich zu guter Letzt auch noch patentieren lassen. Allgemeine und individuelle Suchergebnisse werden zusammengewürfelt.

An einer bestimmten Suche können Sie bereits erkennen, dass personalisierte Suchergebnisse bei Google angezeigt werden. Ich habe nach „In SEO“ gesucht und im Ergebnis erscheint beispielsweise mein Blog „Seo9.de“, welcher nicht in direkter Verbindung mit In-Seo.de steht. Doch in meinem Google-Plus-Profil ist die Firma In-Seo angegeben. Aus diesem Grund erscheint mein Blog zusätzlich in den Suchergebnissen, wenn nach In-Seo gesucht wird.

Zusätzlich erscheint das Foto direkt neben dem Snippet-Text durch die Einbindung des rel-author-Tags. Google nimmt die Person als solches wahr.

Tipp

Zögern Sie nicht und binden das Mark Up mit dem rel-author-Tag auf Ihrer Webseite ein. Wenn Sie Gastartikel schreiben sollten Sie auch immer anfragen, ob es möglich ist Ihr Google-Plus-Profil mit dem Autoren-Tag einzubinden. Die kann Ihnen dauerhaft enorme Vorteile hinsichtlich des Rankings verschaffen.

Beispiel 2

Hier habe ich nach „SEO Buch“ gesucht. D.h. wenn ein Interessierte ein SEO Buch lesen möchte und sucht danach, sieht er auch direkt ein Bild von mir in den Suchergebnissen von Google.

 

Googles Patent


Das Google Patent erlaubt die Personalisierung von Suchergebnissen und verwendet das Benutzerprofil einer Person . Das organische Ranking wird mit dem personalisiertem Ranking in einen Topf geworfen. D.h. vereinzelt werden Internetseiten aufgrund eines bekannten Autors, der für die Webseite schreibt, besser bewertet durch Google. Das organische Ranking kann sich dadurch verbessern. Google zeigt die Suchergebnisse personalisiert an.

 

Google verfügt über zahlreiche Patente. Google führt seine Dienste in den Suchergebnissen zusammen. Durch die sogenannte Vertical Search werden in den organischen Suchergebnissen ohnehin schon teilweise Komponenten aus der Vertical Search angezeigt.

Vertical Search beinhaltet z.B.

Diskussionen

Bildersuche

Google News

Google Shopping

Google Books

Google Local

Videosuche

Maps

Blogs

Finance

Earth

Patents

 

 

Beispiel Harald Glööckler

Bei der Suche nach dem prominenten Modeprinzen „Harald Glööckler“ werden unmittelbar mit in den organischen Suchergebnissen Videos und Bilder von Harald Glööckler angezeigt. D.h. wenn Sie mit Ihrer Webseite oder Ihrer Person in Internet über die Google Dienste der Vertical Search vertreten sind, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie über diverse Google Dienste unter bestimmten Suchbegriffen oder Ihrem Namen bei Google zusätzlich zu den organischen Suchergebnissen, auch über die Google Dienste in Form von Bildern, Videos oder News angezeigt werden.

Google verfügt über ca. 70 Dienste. Um weiterhin auch in den organischen Suchergebnissen angezeigt zu werden, sollte man Google arbeiten und nicht dagegen. Die Richtlinien einzuhalten ist gar nicht so schwierig. Zusätzlich ergibt es Sinn Bilder und Videos über die eigene oder fremde Webseiten zu publizieren und diese mit dem eigenen Namen oder einem bestimmten Branding zu versehen. Die Auswirken sind in der Regel positiv, wenn die Richtlinien eingehalten werden. Qualität zählt für Leser und Suchmaschine. Bei mehreren Billionen Webseiten im Index von Google wird es immer schwieriger auf der 1. Suchseite zu ranken. In Googles Patent wird davon ausgegangen, dass eine Suchanfrage in der Regel über zwei bis drei Suchbegriffe verfügt. Eine große Menge an Suchergebnissen wird ausgespuckt. Doch die User schauen sich meistens nur die Ergebnisse der 1. Suchseite an. Nutzerprofile sorgen für die Zusammenführung von Informationen über den Benutzer. Dies erkennt man am o.g. Beispiel von Seo9.de. Google zeigt die Webseite Seo9.de an, obwohl nach In-SEO.de gesucht wurde. Die Informationen aus dem Google+-Profil meiner Person wurden in den Suchergebnissen bereits verknüpft. Google kann Informationen über bestimmte Bereiche über die man z.B. textet oder in denen man tätig ist sowie relevante Webseiten, mit denen man verlinkt ist auswerten. Die Anzahl der Links zum persönlichen Profil spielen eine wichtige Rolle für die Bewertung des Autoren-Profils. Wahrscheinlich funktioniert es ähnlich wie das Patent des PageRanks. Google+ ist somit einer der wichtigsten Google-Dienste. Dieser kann sich positiv auf das organische Ranking einer Webseite auswirken. Google kategorisiert die Personen und wertet die Suchergebnisse dementsprechend aus.

Quelle:

http://appft.uspto.gov/

SEO Urteil: Backlinks im Gespräch

Backlinkurteil vom Landgericht Amberg

Die Sache mit den Backlinks ist eine feine Sache, wenn man sich an die Regeln hält. Tut man dies nicht, kommt die ganze Geschichte vor das Gericht und dieses entscheidet, wie in diesem Fall, über die Fehlnutzung dieser Backlinks, die mit Kommentaren versehen wurden, die einfach nur erfunden sind. Damit besteht eine Persönlichkeitsverletzung und der Kunde hat einen Anspruch auf Löschung – oder ist es anders?

So entschied das LG Amberg am 22. August 2012 unter dem Aktenzeichen 14 O 417/12 über eine Klage, die sich mit der Suchmaschinenoptimierung beschäftigte.

Wie alles begann

Das Endurteil lautet daher wie folgt: Die gesetzten Backlinks auf dem Webblog und die dazugehörigen falschen Kommentare müssen von dem Beklagten entfernt werden. Die Klage an sich wird abgewiesen und die Kosten muss hier der Kläger tragen. Gegen eine Sicherheitsleistung von 6.000 Euro ist eine vorläufige Vollstreckung angeordnet worden. Der Streitwert insgesamt wird festgesetzt auf 12.305 Euro.

Die Klage beinhaltet mehrere Punkte und unter anderem auch die Verletzung der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger ist ein Unternehmer, der sich mit der Texterstellung Dritter beschäftigt. Der Beklagte hat sich mit der Suchmaschinenoptimierung der Seite des Klägers beschäftigt und eine Optimierung der Angebote vorgenommen. Beide Parteien schlossen einen Vertrag über das Linkbuilding ab. Der beinhaltet eine Laufzeit von drei Monaten und die Aufgabe, dass zu einem Preis von 177 Euro je Monat 228 Backlinks gesetzt werden sollten. Dies beinhaltet zudem, dass auf fremden Webseiten Links für die jeweilige Domain des Klägers gesetzt werden. Dadurch sollte sich das Ranking bei den Suchmaschinen verbessert. Bis Ende Januar wurden vertragsgemäß 349 Backlinks gesetzt und die fehlenden 335 bis April 2012. Die Backlinks sollten weiterhin mit Kommentaren versehen werden, die jedoch nie von dem Kläger eingetragen wurden.

Die Forderung des Klägers

Anfang April forderte der Kläger eine Rückzahlung von 531 Euro sowie die Anwaltskosten von 70,20 Euro. Weiterhin sollte der Beklagte die Backlinks wieder entfernen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung aufsetzen. Diese Erklärung wurde über den Anwalt des Beklagten angefertigt und zugesandt. Zu Ende März wurde erneut eine Monatsübersicht an den Kläger übersandt, in der die gesetzten Backlinks nachgewiesen wurden und sie waren auch noch im Internet abrufbar. Es folgte eine erneute Aufforderung diese Backlinks zu entfernen. Da dies nicht fruchtete, folgte die Androhung einer Vertragsstrafe, wenn nicht unverzüglich die Entfernung stattfinden würde. Der Beklagte lehnte diese Aufforderung Ende April 2012 ab.

Als Begründung für die Forderung der Entfernung, erklärte der Kläger, dass die Backlinks ohne wichtige Funktion sind. Es seien nur wenige Webseiten mit diesen versehen worden und er hat den Beklagten des Öfteren zur Einstellung aufgefordert. Die Vertragsleistung sei daher mangelhaft und eine Entlohnung sei nicht angebracht. Darüber hinaus wies der Kläger darauf hin, dass der Vertrag bereits zum Ende Januar 2012 abgeschlossen gewesen sei. Nach diesem Termin sei ein Setzen der Backlinks nicht vereinbart gewesen. Daher sieht sich der Kläger im Recht, dass die Backlinks, die nach Januar 2012 gesetzt wurden, unverzüglich zu entfernen seien und auch die davor getätigten Setzungen.

 

Der Kläger fordert daher genau:

  • der Beklagte habe die Links mit der entsprechend adressierten Domain zu entfernen, zumindest aber die, die nach dem Januar 2012 gesetzt wurden.
  • der Beklagte habe das Entgelt in Höhe von 531 Euro zurückzuzahlen, zuzüglich der Verzugszinsen und weiterhin mit acht Prozent Zinssatz, seit der Klageerhebung.
  • der Beklagte habe darüber hinaus nochmals 774 Euro Schadensersatz zu zahlen.

Das Gericht entschied, dass der Kläger durchaus den Anspruch auf die Entfernung der Backlinks habe und auch auf die Beseitigung der Kommentare. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass es eine dafür technische Lösung gäbe. Das Setzen der Kommentare wurde widerrechtlich durchgeführt und damit wurden die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Die gesetzten Kommentare in den Blogs hätten so nicht erfolgen dürfen, da sie die Privatsphäre des Beklagten betreffen und zudem frei erfunden sind. Da jedoch der Kläger als “Autor” zu erkennen ist, stellen diese eine Rechtsverletzung dar. Es liegt daher eindeutig eine Widerrechtlichkeit vor, die auch das Gericht feststellte. Das Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort wurde eindeutig verletzt und dieses Recht hat hierbei besonderen Vorrang. Zudem ist eine Einwilligung auf die Veröffentlichung dieser Kommentare vom Kläger nie gegeben worden. Der Vertrag beinhaltete zwar das Setzen der Links in Blogs, jedoch wird hier die Kenntnisnahme als solche nicht als Einwilligung angesehen.

Anspruch auf Beseitigung

Der Anspruch auf Entfernung besteht daher nur für die Backlinks, die mit solchen widerrechtlichen Inhalten versehen sind. Die übrigen Links verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht und müssen daher nicht entfernt werden. Selbst aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt sich nicht das Entfernen der Links, sondern lediglich das Unterlassen des Setzens. Der Anspruch auf Beseitigung liegt rechtlich nur dann vor, wenn es sich um das Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte in diesem Verfahren wurde jedoch nur zum Unterlassen aufgefordert und hat daraufhin auch die Erklärung abgegeben. Dem Beklagten wird demnach zugestanden, dass es egal wäre, ob die Links vor oder nach dem letzten Termin (Ende Januar) gesetzt wurden. Er wäre, laut Gericht, seiner Verpflichtung nachgekommen.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Entgeltes besteht für den Kläger nicht. Das Gericht entschied weiterhin, dass das Setzen der Links durch den Beklagten ein Erfolg gewesen sei. Es war weiterhin auch keine genaue Vorgabe gegeben, auf welchen Webseiten oder Blogs die Backlinks platziert werden sollten. Da meist eine Beantragung erfolgen muss, war die Leistung jedoch erst mit dem Setzen an sich erfüllt. Dies führte der Beklagte aus. So sieht das Gericht keine Vertragsverletzung durch den Beklagten. Es wurden zwar in dem vorgesehenen Zeitraum nur 349 Backlinks gesetzt, jedoch darf für die Leistungserfüllung der Zeitraum durchaus überschritten werden. Der Vertrag über drei Monate beinhalte zudem nur, die Anzahl der Backlinks und die Vergütung. Ein Gewährleistungsanspruch lag ebenfalls vor, wurde von dem Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Damit sieht das Gericht die Verpflichtung des Beklagten als erfüllt an.

 

Optimierung ausgeführt

Die gesetzten Backlinks seien ohne Sachmängel. Die gewählte Webseite “Good Neighbourhood” sei thematisch vom Beklagten richtig gewählt worden, da sie für eine Verbesserung der Präsenz des Klägers im Internet durchaus relevant ist. Damit sei eine Optimierung durchaus vorgenommen worden, denn die Wahl der entsprechenden Webseiten lag bei dem Beklagten. Damit sei dieser Vertragspunkt durchaus erfüllt und nicht, wie der Kläger behauptet, wertlos. Entscheidend ist daher nicht das Platzieren auf themenfremden Seiten. Hätte der Kläger diese Leistung haben wollen, hätte sie vertraglich festgehalten werden müssen. Dies liegt aber nicht vor. Zudem sei auch anhand des Preises und der Anzahl der Backlinks nicht zu erwarten, dass nur einschlägige Webseiten für das Setzen genutzt werden konnten.

Zudem stellt der Kläger Schadensersatzansprüche, die nicht mal entstanden sind. Der Schaden des Klägers fehlt und ist dem Gericht auch nicht bewusst. Zudem ist die Gegenforderung des Klägers nicht eindeutig bestimmbar. Somit entfällt der Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten für den Kläger. Der Hauptanspruch ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe von 1000 Euro. Die Verpflichtung für die Entfernung der Backlinks besteht für den Beklagten ebenfalls nicht.

Texte richtig formatieren

Keywords richtig einsetzen

Keywords in Überschrift, Titel, URL sowie im ersten Abschnitt eines
Textes verbessern die Auffindbarkeit in den Suchmaschinen. Auch
Synonyme der Keywords werden von Google erkannt. Achten Sie
darauf, dass die Schlüsselwörter nicht immer die gleiche Form haben.
Singular und Plural oder eine andere Reihenfolge der Keywords.

lassen den Text natürlicher wirken. Beim Einsatz von Schlüsselwörtern
muss darauf geachtet werden, dass die Keyworddichte nicht zu hoch
liegt.

Bevor die wichtigen Textformatierungen durchgeführt werden, ist
eine Keywordrecherche mit dem Keyword-Tool von Google sinnvoll.
Ich verdeutliche am Beispiel der Seite http://www.biallo.de/finanzen/
Versicherungen/freiwillig-krankenversichert-beitragspflicht-trotzelterngeld.
php die Auswahl der richtigen Schlüsselwortkombination.
Dort wird die Kombination „freiwillig krankenversichert“ im Titel verwendet.
Jedoch weist die Kombination „freiwillige Krankenversicherung“
mehr Suchanfragen auf.

Möchten Sie mehr erfahren? Dies ist ein Auszug aus dem Buch “Geheimnis SEO“.

Ein Blog ist Gold wert

Ein Blog sorgt für Neukunden – Blogerstellung in wenigen Schritten

Ein Blog wird zu verschiedenen Zwecken genutzt. Durch das eigene
Internetblog lässt sich schneller ein Bekanntheitsgrad aufbauen. Ein
Blog ist nicht nur eine Plattform. Diese Art von Webseiten bietet für
Leser und Autor viele Möglichkeiten. In puncto SEO gehört das Blog
zu einer erfolgreichen Webseite einfach dazu. Sie stellen darüber
wertvolle Inhalte zur Verfügung. Ein breites Publikum lässt sich über
das Blog erreichen. Die Vernetzung mit Facebook, Twitter, Google+
und weiteren sozialen Netzwerken bringt den frisch publizierten Artikel
über verschiedene Kanäle zum Leser. Ein Blog wird lebhaft durch
Umfragen, Kommentare, Diskussionen oder Videos. Da Google neue
Inhalte liebt, stellt Ihr Blog für die Suchmaschinenoptimierung eine
Bereicherung dar. Dazu kommt noch der Marketingeffekt. Wer gut
schreiben kann, der erreicht seine Leserschaft und erzielt vielleicht
sogar neue Kunden.

Blog als Alternative zu einer normalen Webseite

Das Internetblogsystem WordPress bietet zwei verschiedene Möglichkeiten
einer kostenlosen Erstellung einer Internetseite an.

Wunschdomain

Sie laden das System direkt auf Ihren Server und erstellen ein Blog
mit einem eigenen Webseitennamen. Hier suchen Sie sich über einen Hosting-Anbieter wie Strato, Evanzo, Host Europe, Allinkl undCo. einen Domainnamen aus. Wenn man selbst nicht in der Lage ist, das Blog zu installieren, besteht die Möglichkeit, über eBay oder andere Plattformen einen Installationsservice für eine einmalige Gebühr
von ca. 20 bis 50 Euro zu beauftragen. Freelancer oder Internetagenturen bieten ebenfalls solche Services an. Wenn das Blog erst einmal installiert ist, haben Sie die Möglichkeit, über einen Administrationsbereich jegliche Einstellungen selbst durchzuführen.

Texte, Bilder, Videos, Formatierungen, Funktionen, Integration von sozialen Netzwerken, automatisierte Einstellungen oder Suchmaschinenoptimierung lassen sich über den Administrationsbereich einfach bedienen. Wer sich die Erstellung einer Unternehmenswebseite nicht sofort
leisten kann, sollte mit WordPress ins Internetgeschehen einsteigen.
Die meisten Kenntnisse für dieses Blogsystem sind für jedermann erlernbar.
Auf http://de.wordpress.org/ wird der kostenlose Download
des Blogsystems zur Verfügung gestellt.

WordPress-Domain

Die zweite Variante bietet die kostenfrei Onlineversion von Word-
Press an. Unter http://de.wordpress.com/ kann man sich registrieren.
Der Domainname lautet z.B. Onlineshop.wordpress.com. Dort
können aber auch kostenpflichtige Domainnamen mit den Endungen
com, net, org oder me erworben werden. Der Preis liegt bei 17 Dollar
pro Jahr, außer bei der Endung me, bei der der Preis 24 Dollar
für ein Jahr beträgt. Für eine Domain, mit der man beabsichtigt, in
Deutschland gefunden zu werden, empfiehlt sich die de-Endung. Beliebt
sind auch die Endungen com und net. Wer erst einmal ein Blog
zum Austesten erstellen möchte, für den eignet sich die Gratisvariante
von WordPress.

SEO für WordPress

Für WordPress gibt es verschiedene Plugins, über die eine Suchmaschinenoptimierung
innerhalb der Webseite kostenlos durchgeführt werden kann. Die Plugins können über über den Administrationsbereich gesucht und hochgeladen werden.

Offpage-Optimierung ist immer noch der wichtigste Ranking Faktor

Ohne Offpage-Optimierung ist die Auffindbarkeit einer Webseite in den Suchmaschinen fast unmöglich. Maßnahmen außerhalb der eigenen Webseite bezeichnet man als Offpage-Optimierung. Der Aufbau einer vertrauenswürdigen Backlinkstruktur ist nach wie vor der wichtigste Faktor für das Ranking. Die eigehenden Links sollten hauptsächlich aus einem themenrelevanten Umfeld stammten. Über ein manuelle Recherche oder eine Recherche mit kostenlosen und kostenpflichtigen Tools lassen sich gute Backlinks für die eigene Webseite finden. Auch Kontakte zu Linkpartnern, Freunden oder Bekannten gehören dazu. Umso stärker und vertrauenswürdiger die Backlinkstruktur des Partners ist, umso mehr „Trust“ bzw. Vertrauen vererbt die Webseite des Partners. Die Quantität der Backlinks ist lange nicht mehr so ein großer Faktor wie vor 3 Jahren. Qualität und Vertrauen zählen wesentlich mehr.

PageRank

Der PageRank hat immer noch eine gewisse Bedeutung für Webseitenbetreiber und Google, sagt aber nicht immer etwas über die Rankings aus. Im Web befinden sich einige Webseiten, die mit Top-Keywords unter den ersten 10 Plätzen bei Google ranken, welche einen niedrigen PageRank verzeichnen. PageRank ist nicht alles. Wichtiger ist es sich die Webseitenstruktur, Themenrelevanz zur eigenen Seite und diverse Werte anzuschauen.

Synonyme als Keywords: positiv für SEO

Matt Cutts teilte mit, dass Keywords in punkto Suchmaschinenoptimierung nicht immer der gleichen Form entsprechen müssen. Google arbeitet viel mit Synonymen, d.h. Seiten, die nicht immer die gleichen Keywords nutzen, haben bessere Chancen auf ein gutes Ranking wie Seiten die immer ständig die gleichen Keywords einsetzten.

Matt Cutts, der Leiter des Google-Spam-Teams gibt uns häufig die richtigen Hinweise zur Optimierung einer Webseite. Seit dem Penguin-Update sind die Richtlinien noch härter geworden. Wer ständig mit Money-Keywords velrinkt, hat keine Chance gut zu ranken. Branding, URL oder Longtail-Keywords zeigen eine positive Wirkung auf das Ranking einer Webseite. Viele Menschen sind der Meinung, häufig die gleichen Keywords zur Verlinkung zu nutzen und damit dann ganz vorne zu landen. Doch dem ist nicht so. Deshalb kommen Synonyme häufiger zum Einsatz. Diese Methode ist von Erfolg gekrönt.

Selbst Matt Cutts spricht öffentlich darüber. D.h. anstatt dem Wort „Vergleich“ könnte man die Synomyme „Gegenüberstellung“ oder „Konfrontierung“ einsetzen. Gegenüberstellung hört sich noch ganz gut an aber Konfrontierung würde man praktisch eher nicht einsetzten. Natürlich müssen die Sätze und Wörter, die man zur Suchmaschinenoptimierung einsetzt auch noch einen Sinn ergeben. “Suchausdrücke müssen nicht in ihrer ursprünglichen Form geschrieben sein. Wir haben eine Menge von Synonymen , mit denen wir arbeiten, so dass wir gute Seiten, die nicht zufällig die gleichen Worte verwenden, wie der Benutzer sie eingegeben hat auch finden. “, teilte Cutts mit. Dadurch eröffnet sich eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten. Damit ist klar, dass die Verwendung immer gleicher Suchbegriffe mit Ranking-Verlusten enden kann.

Wird Bettina Wulf Suchmaschinen verändern?

Bettina Wulff forderte, dass Google über die Autovervollständigung diverse Begriffe im Zusammenhang mit ihrem Namen nicht mehr anzeigt. Doch wird die weltgrößte Suchmaschine darauf reagieren?

Die Chancen bei Google etwas löschen zu lassen sind relativ gering. In der Vergangenheit gab es schon häufig Fälle, bei denen es um negative Suchmaschinenoptimierung ging. Die Betroffenen wollten Links, die ihrer Webseite schaden löschen lassen. Doch Google reagiert nicht immer auf eine solche Bitte. Frau Wulff verklagt nicht nur Google, sondern auch einen der beliebtesten TV-Moderatoren, Günther Jauch. Mit den Gerüchten soll nun Schluss sein. Sie klagt gegen die Autovervollständigungs-Funktion der Suchmaschinenriesen. Google sieht nicht ein diese Funktion abzuschaffen. Doch einigen Menschen gefällt die Funktion ebenfalls nicht. Es stellt sich hier die Frage, ob Google mit dieser Autovervollständigung etwas durchführt, was verboten ist. Es ist nur ein Spiegelbild der eingegangenen Suchanfragen. Google selbst berichtet ja nicht, sondern zeigt nur Suchanfragen, die auch tatsächlich von den Usern eingegeben werden. Google führte bereits mehrere solcher Verfahren durch, die alle gewonnen wurden. Die User seien erst durch die Autovervollständigung auf die Idee gekommen, Begriffe wie Escort in Verbindung mit Bettina Wulff zu suchen. Das lässt Google nicht gelten.

Was meinen IT Experten?

Angeblich soll Google schon Begriffe wie rapidshare oder torrent gesperrt haben bei der Autovervollständigung. Das bestätige Google aber bisher nicht. Diese Begriffe kommen aus der Musikindustrie. Jens Ferner, ein Rechtsanwalt wies auf eine Entscheidung des Oberlandgerichts München hin. Demnach heißt es, dass kein erdenklicher Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich Persönlichkeitsverletzungen besteht. Es beziehe sich nicht explizit auf Wulff. Google hafte nicht für Persönlichkeitsverletzungen. Google kann nicht untersagt werden, bestimmte Vorschläge bei Suchanfragen zu unterbreiten.

HochgeschwindigkeitsSEO läuft bald aus

Die Webseite Der Wettbewerb HochgeschwindigkeitsSEO läuft in den kommenden Tagen aus. www.hd-gbpics.de/blog/hochgeschwindigkeitsseo/ liegt immer noch auf Platz zwei. Ob sie es auf den 1. Platz schafft bleibt abzuwarten.

Der Suchmaschinenoptimierung Contest ist spannend. In den vergangenen Jahren gab es den Wettbewerb in ähnlicher Form, wo Begriffe wie Vierphone oder Befreiphone auf der Liste standen. Auch JahresendSEO war einer der Begriffe der letzten Wettbewerbe. HochgeschwindigkeitsSEO nähert sich dem Ende. Die Schwierigkeitsstufe ist höher als je zuvor. Verlinkungen nur mit Keyword HochgeschwindigkeitsSEO funktionieren nicht wirklich. Longtail-Keywords, Domainname, URL oder Branding führt eher zum Erfolg. Das Penguin Update sorgte für Veränderungen in der SEO-Welt. Der Algorithmus ist ein ganz anderer wie vor 1 Jahr. Wer wird den tollen Preis abräumen. Ein Gutschein für ein iPhone ist der Preis des Siegers.

Wir dürfen gespannt sein wer mit welchen SEO-Praktiken den Preis kassiert. HochgeschwindigkeitsSEO sorgt jedenfalls für hohe Aufmerksamkeit.