Was wäre ein Blog, eine Internetseite oder ein Facebook-Profil und Co. ohne Bilder? Auf jeden Fall weitaus weniger ansprechend als die bebilderten Artikel, News usw.  Dabei dürfen Fotos, Bilder etc. nicht einfach verwendet werden. Schnell kann es zu Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen kommen.  Wer Fotos verwenden möchte muss sich zwangsläufig mit den Bildrechten auseinandersetzen um gesetzlichen Problemen entgegen zu wirken.

Unser Angebot

Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an:

Fotos vor Ort im Münchner Raum

Fotos von Sehenswürdigkeiten der Stadt München

Fotos Ihres Teams oder Räumlichkeiten

Fotos des Gebäudes Ihrer Betriebsstätte von Außen

Fotoshooting in München

Firmenvideo

Bildrechte

Die Rechte am Bild werden in Deutschland durch das Urheberrechtgesetz und dem Kunsturheberrechtsgesetz geregelt.
Nach dem Urheberrechtsgesetz sind die Verwertungsrechte wie die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung festgelegt. Unter den Persönlichkeitsrechten versteht man das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft z.B. durch Nennung des Namen als auch das Verbot der Entstellung.  Der Urheber des Bildes hat prinzipiell alle Rechte an seinem Werk, es sei denn er hat diese abgetreten. Der Urheber bzw. Rechteinhaber muss einer Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung zustimmen. Dabei ist ebenso zu beachten, dass eine korrekte Quellenangabe erfolgen muss.  Wer diese Rechte missachtet riskiert vielfältige Konsequenzen. Diese reichen von einer Abmahnung über Schadenersatzansprüche bis hin zu strafrechtlichen Folgen, welche sich sowohl in einer Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe äußern können.

Eigene Fotos

Wer evtl. Problemen bzgl. des Urheberrechts und der Nutzungsbestimmungen aus dem Weg gehen möchte, greift am besteh auf die Herstellung eigener Fotos zurück.  Aber auch hier existieren rechtliche Einschränkungen, die es zu berücksichtigen gilt.
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass die abgebildeten Personen der Veröffentlichung der Bilder zustimmen müssen. Da Einholen einer schriftlichen Einwilligung ist jedem zu raten. Ausnahmen sind Fotos auf denen die abgebildeten Personen offensichtlich nur Beiwerk sind oder es sich um Aufnahmen von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen handelt.  Ebensolche Einschränkungen existieren bei urheberrechtlich geschützten Skulpturen und Gemälde. Auch bei öffentlichen Gebäuden können Einschränkungen bestehen.
Des Weiteren sollte im Vorfeld abgeklärt werden inwieweit man Markennamen, Markenprodukte usw. ablichten und verwenden darf. Im Zweifelsfall sollte stets eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden.