Texter gesucht und finden

seo texterDie Suchmaschinen bewerten alle Texte, die im Internet vorhanden sind, darauf, ob sie einzigartig sind. Texter, die ihre Werke von anderen abschreiben, haben bei Google und Co. keine Chance; die weltgrößte Suchmaschine straft in der Regel die Webseite ab. Wer Texte verfasst weiß üblicherweise nicht, ob seine Worte, Sätze oder Absätze für dasselbe Produkt oder das gleiche Thema bereits im Internet vorhanden sind. Für den Einzelnen ist auch nicht möglich, alle mehr als 14 Milliarden Webseiten darauf zu prüfen, ob sein Text oder Passagen seines Werkes bereits auf irgendeiner Webseite stehen. Diese Aufgabe übernehmen Tools, wie beispielsweise Copyscape, die den Text auf unique Content prüfen. Innerhalb weniger Sekunden hat der Texter das Ergebnis, ob sein Text einzigartig und weder im deutschsprachigen noch im englischsprachigen Web vorhanden ist.

Abschreiben

Sicher, heute ist Abschreiben so einfach wie nie zuvor, denn über das Internet kann man für jedes erdenkliche Thema einen Bericht finden. Aber auch sicher ist, dass das Auffinden von abgeschriebenen Texten ebenso einfach ist. Texter, die ihren Job und ihre Kunden behalten wollen, lassen ihre Texte über die entsprechenden Tools prüfen, um sicher zu gehen, dass sie einen einzigartigen Text verfasst haben.
Fachleute merken schnell, ob der Texter den Text selbst verfasst oder ob er einen bereits vorhandenen Text oder eine Textpassage eingebaut hat. Das liegt am Schreibstil des Texters, der in der Regel nicht mit dem eines anderen Verfassers identisch ist. Auch falsch geschriebene Begriffe geben Hinweise darauf, dass der Texter auf andere Texte zugegriffen hat. Heute lohnt es sich nicht mehr, Texte zu kopieren. Die Suchmaschinen finden dies schnell heraus und die Strafe folgt auf dem Fuße.

Abmahnungen durch den Facebook Like Button

facebook urteil

Nun wurde geurteilt, dass die Einbindung vom Facebook Like Button auf Webseiten rechtswidrig ist.

Das Urteil

Das Landesgericht in Düsseldorf urteilte, dass der Facebook Like Button in Webseiten nicht eingebunden darf. Dieses urteilt sorgt für mehr Datenschutz, setzt aber gleichzeitig Reaktionen von Seitenbetreibern voraus, sofern diese möglichen Abmahnungen entgegenwirken wollen.

Was bedeutet das Urteil?

Bereits in der Vergangenheit kam es zu Abmahnungen aufgrund des Facebook Like Buttons auf Webseiten. Diese rührten daher, dass mit dem Facebook-Plugin ungefragt persönliche Daten des Webseitenbesuchers an die Betreiber der Social Media Plattform Facebook weitergeleitet werden.

Nun stellt sich natürlich die Frage, ob lediglich das Facebook-Plugin von diesem Urteil betroffen ist. Auch wenn das Urteil explizit nur zu Facebook ergangen ist, betrifft es dennoch auch jede andere Social Media Plattform wie Google+ oder Twitter und ihre Plugins, sofern diese personenbezogene Daten übermitteln. Und wer kann abgemahnt werden? Ursprünglich wurde das Urteil gefällt aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Demnach können alle Webseiten wie beispielsweise Shops, Unternehmens-Seiten, Dienstleister und Seiten mit Werbung abgemahnt werden. Es ist aber nicht zu ignorieren, dass auch private Webseiten gegen das Datenschutzrecht verstoßen, wenn das aktuelle Facebook-Plugin eingebunden ist.

Was sollten Webseitenbetreiber nun unternehmen?

Nach diesem Urteil müssen nun hunderttausende von Seitenbetreiber aktiv werden. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nunmehr nicht aus um die Seitenbesucher auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Die Folge für den Seitenbetreiber könnte eine Abmahnung sein.

Wer ganz sicher auf der rechtlichen Seite stehen will sollte sofort folgende Schritte in die Wege leiten:

– Alle Page-Plugins als auch Like- und Share-Button von Facebook, welche mit Hilfe eines Plugins eingebunden wurden, sollten sofort entfernt werden.
– Es sollten ausschließlich Tools und Plugins genutzt werden, welche keine persönlichen Daten übermitteln.
– Wer als Agentur oder Webdesigner seine Dienste anbietet, sollte umgehend seine Kunden über die aktuelle Abmahnsituation unterrichten.

Das Schnellstarterpaket „Rechtssicherer Einsatz von Facebook & Co.“ von eRecht24

Für Mitglieder stellt der Dienstleister eRecht24 ein Schnellstarterpaket zum Thema “Rechtssicherer Einsatz von Facebook & Co.” zur Verfügung. Hier finden die Interessierten sowohl eine vorgefertigte Info Mail für Kunden um diese umgehend über das Abmahnrisiko informieren zu können. Des Weiteren finden die Mitglieder zahlreiche Alternativen zum Like-Button und eine Übersicht der notwendigen Schritte um das Abmahnrisiko auszumerzen.

Das Komplettpaket 2016 für Webseitenbetreiber

Das Komplettpaket 2016 beinhaltet 7 Wissensmodule zu den wichtigsten rechtlichen Themen in Bezug auf ein erfolgreiches Business im www.
Darunter befindet sich nicht nur das Schnellstarterpaket zu Facebook & Co., sondern ebenso Tools, Checklisten, Muster, Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Möglichkeit an Live-Coachings teilzunehmen, den Zugriff auf mehrere Stunden Videotraining usw.

Das Komplettpaket inkl. Dem Schnellstarterpaket bietet die optimale Basis um erfolgreich und rechtssicher im Internet agieren zu können. Das Infomaterial vermittelt nicht nur „was“ getan und „worauf“ geachtet werden muss, sondern auch „wie“ man diese Vorgaben umsetzt.
Die Anleitungen sind dabei leicht verständlich gehalten und können auf jedes Geschäftsmodell umgesetzt werden. Die Angst vor Abmahnungen gehört damit der Vergangenheit an.

Vorteile des Komplettpakets

– Leicht verständliches und praxisrelevantes Wissen
– Verlust der Angst vor Abmahnungen
– Umfangreiches Bonusmaterial
– Mehr als 10 Jahre Erfahrung im Internetrecht durch den seriösen Fachanwalt Sören Siebert
– Kostenloser Zugang zu Live-Webinaren mit Rechtsanwalt Sören Siebert
– Garantiert keine Abmahnungen, wenn alle Tipps und Tricks des Komplettpakets 2016 umgesetzt werden

Des Weiteren vertrauen zahlreiche Nutzer bereits auf die Videotrainings von eRecht24. Sie sind begeistert von der leichten Verständlichkeit und ebenso von den Antworten, die stets praxisnah und leicht umsetzbar sind. Die meisten sehen eRecht24 als ihre verlässliche Quelle rund um das Internetrecht.

e-recht24.de wurde vom Rechtsanwalt Sören Siebert gegründet. Das Dienstleistungsunternehmen ist erreichbar unter:

https://www.e-recht24.de
eRecht24 Karsten Fernkorn, Sören Siebert GbR
Sören Siebert
Jägerstraße 67
10117 Berlin
Deutschland

E-Mail: mail@e-recht24.de
Telefon: 030 20648964
Fax: 030 99271329

Onlinemarketing Tag 2016

Alle, die mit Online Marketing zu tun haben, sollten ihren Terminkalender zücken und den 2. September 2016 für die OMT freihalten! Alle wichtigen Themen aus dem Bereich Online Marketing werden auf der OMT von Fachleuten ausführlich behandelt und mit den Teilnehmern diskutiert.

Wiesbaden

Der nächste Online Marketing Tag findet am 2. September 2016 im Pentahotel in Wiesbaden statt. Viele wichtige Themen werden auch in diesem Jahr von den Experten, die bei OMT referieren, in Angriff genommen. Mehr als 25 Referenten, die in der Online-Marketing-Branche in Deutschland tätig sind, informieren die Teilnehmer über die aktuellen Online-Marketing Trends. Bekannte Speaker wie Mirko Lange, Thomas Hutter, Jens Fauldraht und Hendring Unger, um nur einige zu nennen, sprechen über alternative Suchsysteme, Snapchat und Instagram sowie über Affiliate-Marketing. Insgesamt sind 25 Vorträge geplant, die sich mit SEO, Affiliate, Tools und Content Marketing ausführlich befassen. Daneben gibt es Podium-Diskussionen, an denen ebenfalls Experten teilnehmen.

SEO

Die Veranstaltung findet in drei Räumen statt, in denen verschiedene Sprecher mit interessanten Vorträgen ihre Erfahrungen, die Trends und die wichtigen Themen des Online Marketings an die Teilnehmer weitergeben. Neben dieser, für SEO-ler so wichtigen Veranstaltung, gibt es eine Messe, auf der verschiedene Aussteller ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellen.
Im Preis inbegriffen sind nicht nur alle Veranstaltungen, sondern auch für das Thema Online Marketing notwendige “massive Druckbetankung”, die Verpflegung sowie die Anschluss stattfindende Networking Party.
Die Schirmherrschaft über die diesjährige OMT hat der Staatsminister a. D. Florian Rentsch, der zugleich Vorsitzender der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag und des Bundesfachausschusses Wirtschaft und Energie ist.

wp plugins

Die besten WordPress Plugins

WordPress gehört heute zu einer der bekanntesten und meist genutzten Plattformen, wenn es darum geht, Texte und Bilder einer Homepage zu verwalten. Insbesondere Blogger machen sich diese nützlichen Features zunutze, um ihren Blog zu bearbeiten. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass es auch für dieses Tool zahlreiche Plug-ins gibt. Hier ein kleiner Überblick.

wp plugins

 Advanced Recent Posts

Das Advanced Recent Posts Plugin ist eine Anwendung, welche die aktuellsten Beiträge mit Thumbnails in gleich in zwei Bereichen anzeigen lassen kann. So werden diese zum einem im Widget Tool in der Sidebar und zum anderen als Shortcode in jedem Postbeitrag oder Thema dargestellt. Nach der Installation ist die Anpassung des Plug-ins an individuelle Bedürfnisse extrem einfach, da sich in der Dashboard Konfiguration flexible Widgets befinden. Diese Widgets Shortcodes haben zudem eine Plugin Short Builder Konfiguration und können über Admin-Menü aufgerufen werden. Neben einer großen Anzahl von flexiblen Widgets verfügt das Advanced Recent Posts Plugin zudem für die Einrichtung von Basic und Grid Layouts über die beiden vorinstallierten Farben hell und dunkel. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Farbe ganz an den persönlichen Geschmack anzupassen.

Die neueste Version 0.6.13 des Plug-ins hat neben den alt bekannten Tools auch ein komplett neues Feature zu bieten. Hier ist es nun auch möglich, im Menüpunkt „Ausgewühltes Bild“ ein Video rein zu stellen. Das Plug-in Tool kann unter Content/Plug-ins/Directory bezogen werden.

Google Analytics Dashboard

Ein recht wichtiger Bestandteil jedes WordPress Blog stellt die Implementierung eines Trackingcodes dar. Dieser ist vor allem für das Google-Analytics-Tracking erforderlich und wird daher häufig manuell von jedem WordPress Nutzer eingeben. Wer sich diese Mühe ersparen möchte, der sollte sich das Plugin Google Analytics Dashboard einmal näher ansehen. Dieses Tool übernimmt die Implementierung des Trackingcodes ganz automatisch. Daher wundert es kaum, dass sich dieses Plugin unter WordPress Nutzern immer weiter ausbreitet. Neben der allgemein bekannten Trackingcode Funktion kann hier als zweite Variante auch ein Trackingcode für Universal Analytics ausgewählt werden. Zu guter Letzt ist es auch möglich, eine bestimmte Nutzergruppe ganz vom Tracking zu deaktivieren.

Das Tracking ist jedoch nicht das Einzige, was dieses Plugin zu bieten hat. Wer ein Google-Analytics-Konto hat, der sollte unbedingt auch die Dashboard Widgets Funktion des Plug-ins damit verbinden. Nach der Verbindung wird dies im Dashboard von WordPress in Form eines Widgets angezeigt. Mithilfe dieses nützlichen Zusatztools hat jeder WordPress Nutzer die Möglichkeit, die statistischen Daten der Properties anzusehen und eine Echtzeitauswertung in Sachen Blogbesucher und anderer relevanter Daten vorzunehmen. Darüber hinaus können noch zahlreiche weitere Statistik-Feature ausgewählt werden. Wer seine statistischen Daten zudem optisch darstellen möchte, kann des Weiteren auch über eine große Palette an unterschiedlichen Farben die passende auswählen.

Simple IP Ban

Der Schutz von eigenen und sensiblen Nutzerdaten im Internet gehört heute mehr denn je zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen überhaupt. Dies gilt insbesondere auch für Sachen, die in WordPress bearbeitet werden. Gerade hier kommt es ja so gut wie täglich vor, dass Besucher sich die Webseite ansehen und jede Menge I Adressen und Benutzerprogramme im Umlauf sind. Wer es richtig anstellt, gelangt mithilfe dieser Daten auch an Hintergrundinfos der Webseite, die eieigentlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Aber glücklicherweise gibt es auch für diese Art von Sicherheit ein nützliches Plugin. Das Simple IP Ban sorgt dafür, dass WordPress Betreiber damit ganze IP Adressen sperren können, oder hindert andere Nutzerprogramme daran, auf die WordPress Webseite zuzugreifen. Darüber hinaus sorgt das Simple IP Ban Pulugin auch dafür, dass Crawler keinerlei Chancen haben sich Informationen wie z. B: Bandbreite oder Ressourcen zu verschaffen.

Die Nutzung des Plugins ist recht einfach. Zunächst lädt man sich das Plugin herunter und installiert es im Dashboard von WordPress. Dort ruft man e auf und geht in den Menüpunkt Einstellungen. Dort gibt es dann die Möglichkeiten IP Adressen oder auch Bots, denen man den Zugriff verweigern möchte, zu sperren.

SEO Yoast

Das Seo Yoast Plugin lässt sich ohne Zweifel wohl als der Allrounder für jede WordPress Webseite beschreiben. Mit zahlreichen Funktionen hilft diese Anwendung dabei, jede Webseite optimal einzustellen.

Die Funktion Post-Titel und Meta-Beschreibungen bietet z. B. jedem Nutzer von SEO Yoast eine große Auswahl an unterschiedlichen Vorschlägen, um diese Punkte optimal auf die Beschreibung einer Webseite anzupassen. Mithilfe des Shippet Editor lässt sich zudem leicht erkennen, wie die fertige Seite aussehen kann. Dieser Editor bietet darüber hinaus die Möglichkeit, jederzeit Änderungen an den Inhalten vornehmen zu können. Neben verschiedenen Schriftarten stehen hier auch gleich 27 verschieden Sprachen zur Verfügung.

Neben der flexiblen Wahl der Textinhalte hat das SEO Yoast Plugin auch etliche Funktionen zu bieten, die für Hintergrundarbeiten geeignet sind. So bietet die Robots Meta-Konfiguration Einstellungen an, mit denen man verschiedene Inhalte deaktivieren, blockieren oder für die Öffentlichkeit unsichtbar machen kann. Darüber hinaus gibt es auch viele Optionen rund um bestimmte Kategorien, Tage oder benutzerdefinierte Taxonomie. Dies ist aber noch längst nicht alles. Es stehen auch einige Funktionen zur Verfügung, mit denen es möglich ist, Keywörter auf ihre Aktualität zu analysieren, Stichworte für das perfekte Google Suchergebnis einzugeben oder Links zu bearbeiten. Zu guter Letzt können die SEO Yoast Plugin Nutzer auch von RSS-Erweiterungen und API-Dokumentation profitieren. Es gibt auch noch weitere SEO Tools für WordPress.

Bounce Booster Plug-in

 Die Besucher sind wohl das, was die Lebendigkeit einer Webseite ausmacht. Je länger sie auf einer Seite verweilen, desto besser. In der Realität ist es aber oft so, dass viele eine Seite anklicken und bereits nach wenigen Sekunden verlassen. Das kann für den Betreiber der Webseite dazu führen, dass die Zahl der abgesprungenen Besucher steigt und sich dadurch die sogenannte Bounce Rate erhöht. Und dies wiederum hat auch einen großen Einfluss auf die Google Analyse.

Damit sich diese Zahl erst gar nicht in schwindelerregende Höhen schraubt, gibt es für WordPress nun das Bounce Booster Plugin. Mit dieser Anwendung ist es in hohem Maße möglich, die Bounce Rate unter Kontrolle zu behalten und den vom Absprung bedrohten Besucher auch auf eine andere Webseite zu lotsen. So lässt sich die Bounce Rate spürbar verringern und die Google Analyse fällt am Ende besser aus. Mit der Funktion Referrer lässt sich zudem schnell herausfinden, von welcher Webseite die Besucher auf die WordPress Seite gelangt sind, und auf welche andere Seite man diese weiterleiten könnte. Darüber hinaus behält das Plugin auch die Browser History im Auge und kann bei den Zielseiten variieren.

Updraftplus – Backup/Restore

Wer viel mit Daten am PC zu tun hat, der weiß, wie wichtig es sein kann, von Zeit zu Zeit einen umfangreichen Sicherungscheck zu starten. Aber auch die Widerherstellungsfunktion wichtiger Dokumente sollte nicht außer Acht gelassen werden. Ähnlich ist es auch hier den Beiträgen in WordPress. Auch hier sollten Sicherung und Wiederherstellung zwei wichtige Themen sein. Um das Ganze ein wenig einfacher zu gestalten, gibt es dafür das nützliche Upcraftplus –Backup und Restore Plugin. Diese Anwendung bietet eine umfangreiche Komplettsicherung für die Bereiche Backup S3, Dropbox, Google Drive, Rackspace, FTP, SFTP, E-Mail und viele Cloud Anwendungen. Diese können sowohl manuell, als auch zu bestimmten Zeitpunkten ausgeführt werden. Darüber hinaus können auch Datenbanken optional gesichert werden. Gehen doch einmal Dateien verloren, reicht ein Klick im Plugin darüber hinaus aus, um neben der Sicherung auch alles wiederherzustellen. Des Weiteren verfügt der Menüpunkt Sichern auch über erweiterte Einstellungen, sodass auch bestimmte anhalte, Texte, Seiten etc. gesichert werden. Neben einer detaillierten Protokollführung kann dieses Plugin auch abgebrochene Updates wieder neu laufen lassen.

WP-SpamShield

Jeder, der täglich seine Mails bearbeitet, hat mit so unliebsamen Zeitgenossen wie unerwünschter Werbung zu kämpfen. So manchen Tag quillt das Postfach vor Spam fast über und wirklich keiner mag ihn so recht haben. Dies ist auch bei den Kommentaren in WordPress Blogs nicht anders. Auch hier kann der nervige Spam zeitraubend sein. Da kann ein Plugin, wie das WP-Spam Shield für einen aktiven Spamschutz schon sehr nützlich sein.

Diese besonders nutzerfreundliche Anwendung ist ein wahres Allroundtalent, wenn es darum geht, Kommentarspam Spam im Kóntaktformular, Trackback Spam oder auch Spam bei der Anmeldung in Schach zu halten. Anders als Herkömmliche Anti Spam Programme sorgt diese Anwendung quasi bereits am Eingang wie ein Türstehen dafür, dass Spam erst gar keinen Zutritt zur Webseiten Datenbank bekommt. Für Besucher ist diese Anwendung nicht sichtbar, da sie nur im Backround der Seite läuft. Noch dazu muss man bei diesem Anti Spam Plugin weder e CAPTCHAs, Sicherheitsfragen oder Unannehmlichkeiten für Webseiten Besucherfürchten. Da Spam in vielen Bereichen von Dateien und Programmen auftauchen kann, wurde dieses Plug-in für eine ganze Bandbreite an Programmen entwickelt, welche es tatkräftig unterstützt. Dazugehören: Content Form 7, Gravity Forms, Ninja Forms, JetPack Kontakt Formulare & Kommentare, Buddypress, bbPress, WooCommerce, s2Member, WP-Mitglieder, Mailchimp, fast sichere Kontaktformulare und formidable Formulare, darüber hinaus kann es in den Sprachen Englisch, Niederländisch, Französisch, Deutsch, Indonesisch, Italienisch und Serbisch bezogen werden. Die Installation ist recht einfach, damit der Spamschutz aber optimal laufen kann, sollte WordPress 4.4, PHP 5.3.21 oder auch PHP 5.5 verwendet werden.

Brauchen Sie eine SEO Agentur oder einen Experten?

Das Wort SEO ist ein abgekürztes Synonym für “Search Engine Optimization” oder auch für “Search Engine Optimizer” und bedeutet so viel wie Suchmaschinenoptimierung bzw. Suchmaschinenoptimierer. Bei letzterem handelt es sich um Experten, welche mit Hilfe dieser Optimierung eine neue oder auch bereits bestehende Homepage so gestalten, dass diese beim Google Ranking möglichst ganz oben landet.

Generell ist das SEO eine gute Sache für jede Webseite, es kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dadurch ein Schaden an der Webseite oder gar am Ruf des Kunden entstehen kann. Daher kann es im Vorfeld nicht schaden, sich neben dem Nutzen auch einmal Gedanken über alle Vor- und Nachteile z machen, die solch eine SEO Agentur für eine Webseite mit sich bringen kann.

Informationen im Vorfeld einholen

Bevor man sich in die hilfreichen Hände der SEO Experten begibt, kann es nie schaden, sich einmal auf unterschiedlichen Webseiten über die Arbeit von SEO Fachleuten zu informieren. Viele bieten auf ihrer Homepage ein umfangreiches Servicepaket mit folgenden Dienstleistungen an:

  • Überprüfung der Webseitenstruktur und des bereits bestehenden Content
  • Umfangreiche Beratung zu Technik, Hosting, Weiterleitungen, Fehlerseiten oder JavaScript-Verwendung
  • die Entwicklung von Content
  • die Verwaltung von Entwicklungskampagnen für Onlineunternehmen
  • Untersuchung von Suchbegriffen
  • SEO-Schulung

Es ist auch sehr hilfreich sich einmal die Lebensläufe der SOE Mitarbeiter anzusehen, um heraus zu finden, über welche Fachkenntnisse diese zu bestimmten Märkten verfügen.

Neben den Experten sollte man sich natürlich auch einmal mit dem Thema Suchmaschinenoptimierung selbst beschäftigen. Eine gute Lektüre bieten die Seiten Google Richtlinien für Webmaster sowie Google 101, im dem als vor allem um das Crawlen, Indexieren und Anzeigen von Suchergebnissen geht.

Nachdem man sich ausführlich mit dem Thema SEO und Suchmaschinen auseinander gesetzt hat, sollte man sich nun daran machen, einfach mal Zeitungen, Fachzeitschriften, Fachartikel im Internet, Erfahrungsberichte und ähnliches zu suchen, bei denen bestimmte SEO Unternehmen im Vordergrund stehen. Hier trennt sich schnell die Spure vom Weizen und man erkennt, bei welchen SEO es sich lohnt, diese zu kontaktieren.

Die Entscheidung für einen SEO – Was empfiehlt Google?

Steht der Entschluss fest, sich einen SEO für die Webseite an die Seite zu holen, sollten dem sofort Taten folgen. Sehr empfehlenswert ist dieser Schritt vor allem dann, wenn eine neue Webseite geplant ist oder eine bereits vorhandene Homepage komplett umgestaltet werden soll. Hier kann der Experte dann von Anfang an mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ein guter SEO wird sich dann auch nicht scheuen, einige Fragen vorab zu beantworten. Diese Fragen sollten dabei auf der Checkliste stehen:

  • Haben Sie Referenzen?
  • Halten Sie die Google-Richtlinien für Webmaster ein?
  • Bieten Sie als Ergänzung zu den indexbasierten Suchvorgängen auch einem Service für Onlinemarketing an?
  • In welchen Zeitraum erwarten Sie welche Ergebnisse? Wie läuft die Messung Ihres Erfolgs?
  • Welche Erfahrung bringen Sie für meine Branche, meine Stadt oder mein Land mit?
  • Wie sieht Ihre Erfahrung bei der Entwicklung internationaler Webseiten aus?
  • Was sind Ihre wichtigsten SEO-Methoden?
  • Wie lange sind Sie bereits SEO?
  • Wie läuft die Kommunikation bei allen Änderungen und Empfehlungen?

Bevor der SEO dann mit seiner Arbeit beginnt, sollte man wirklich alle Unklarheiten aus der Welt schaffen. Denn letztendlich ist der Kunde selbst für seine Webseite und auch für die Überwachung der Arbeiten zuständig, welcher der SEO auf seiner Homepage vollzieht. Daher sollte der SEO auch stets in der Lage sein, alle Schritte genau zu erklären, um dem Kunden nicht zu schaden.

Die schwarzen SEO Schafe

schwarze seo

Wie bei jeder Dienstleistung gibt es auch unter den SEO Agenturen welche, die sich früher oder später als schwarze Schafe entpuppen. Um möglichst schnelle Erfolge zu erzielen, greifen diese auch zu aggressiven Marketingstrategien und unfairen Manipulationen von Suchmaschinenergebnissen, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass ihre Webseite komplett aus dem Ranking verbannt wird.

Darüber hinaus sind auch sogenannte Schattendomains im Einsatz, die meistens dem jeweiligen SEO gehören und Seiten Besucher durch ein recht undurchsichtiges Weiterleitungsnetzwerk auf eine bestimmte Seite führen sollen. Dieser SEO gibt meist auch vor, diese Seite im Auftrag eines Kunden erstellt zu haben. Kommt es jedoch zwischen diesen Parteien zum Streit, kann der SEO diese Schattendomain ohne weiteres auch auf eine Seite setzten, die unter Umständen auch eine Konkurrenzfirma zum alten Kunden darstellen kann. Solch eine Domain kann in jeder Hinsicht schädlich wirken.

Auch Brückenseiten können gefährlich werden. Diese bestehen fast nur aus Suchbegriffen und sollen laut SEO die Anfragezahl der Nutzer steigern, wenn sie bestimmte Begriffe auf Google suchen. Dies ist jedoch nicht ganz richtig, da Google nicht nur eine Seite für Ergebnisse nutzt. Vielmehr kann so eine Brückenseite gerade für Unternehmen schädlich sein, da hier auch Links von anderen Firmen versteckt sein können, auf die die Nutzer ahnungslos mit zugreifen.

Wer als Kunde das Gefühl hat, auf solch einen SEO herein gefallen zu sein, der hat die Möglichkeit sich zu bescheren. Dazu sollte man nur wissen, ob der SEO innerhalb Deutschlands oder in den USA ansässig ist.

In Amerika kann man seine Beschwerde bei der Federal Trade Commission (FTC) einreichen. Hier kann man entweder die Internetseite http://www.ftc.gov/ nutzen und unter dem Punkt File a Complaint Online eine Beschwerde schreiben oder das Unternehmen unter der Adresse Federal Trade Commission, CRC-240 in Washington, D.C. 20580 formell anschreiben. Sitzt das SEO Unternehmen außerhalb der Vereinigten Staaten, kann die http://www.econsumer.gov/ nützlich sein.

Das sollte man außerdem bei SEO Agenturen beachten

Neben so manchen unfairen Mitteln, gibt es noch einige andere Anzeichen, an denen man erkennen, dass eine SEO Agentur nicht gerade serös ist. Ein wenig zurückhalten sollte man sein, wenn man ganz plötzlich im Postfach die E-Mail einer solchen Agentur findet, ohne vorher Kontakt mit ihnen aufgenommen zu haben. Erst recht, wenn diese einem verspricht, die Seite im Ranking bei Google ganz oben zu platzieren, da man wohlmöglich gute Kontakte zu Google hat. Auch bei Sachen wie Anmeldungen mit Priorität sollte Vorsicht walten. Diese sind bei Google gar nicht auffindbar und Webseiten können von jedem selbst über Funktionen wie URL hinzufügen oder Sitemap zu Google hinzugefügt werden.

Ebenso sollte man von allen SEO Agenturen die Finger lassen, welche mit Free-for-all”-Links Programmen arbeiten und unechte Suchmaschinen, Spyware oder Scumware nutzen. Ebenso sollten na die Finger von Angeboten lassen, bei denen Suchbegriffe in der Adressleiste verkauft werden. Ein guter SEO kann darüber hinaus ein tatsächliches Suchergebnis von einer Werbung in Suchergebnissen unterscheiden. Ist dies nicht Fall, sollte man auch hier Abstand nehmen.

Google Webite

Die Google freundliche Webseite

Die Richtlinien für Webmaster aus dem Hause Google sind bekanntlich das Standardwerk vieler Administratoren, wenn es darum geht, Webseiten qualitativ hochwertig zu gestalten und einige technische Hilfen dazu zu nutzen. Hier noch einige weitere Tricks, wie Webseiten freundlich für Google werden können.

Informationen mit Mehrwert für Besucher

Das Internet gehört heute zur meist genutzte Quelle, wenn es darum geht, nützliche Informationen zu unterschiedlichen Themen zu erhalten. Daher sollte jeder seine Webseite mit möglichst viel hochwertigen und qualitativ sehr guten Texten ausstatten, die den Besuchern eine echte Bereicherung bieten. Dies gilt insbesondere für die Startseite. Ist diese vom Webmaster sehr informativ gestaltet, animiert es die Besucher zum Weiterlesen und andere Webmaster setzten gerne Links zu solchen Seiten. Die Texte selbst sollten klar und deutlich zu verstehen sein und natürlich auch alle Suchbegriffe enthalten, die für Google nützlich sind.

Herstellung anderer Webseiten Links zur eigenen Seite

Links können dazu beitragen, dass die Crawler bei Google die gewünschte Webseite einfacher finden, was wiederum auch einen positiven Einfluss bei den Suchergebnissen nach sich zieht. Durch verschiedene technische Mechanismen beurteilt Google einen Link von Seite A an Seite B so, dass die Seite A ein positives Votum für die Seite B abgibt, und diese damit als wichtig einstuft. Bei diesem Verfahren schließt Google von vornherein alle unnatürlichen Likks aus, da für eine gute Indexierung und dem daraus folgenden Ranking nur Links relevant sind, die durch andere Webseiten natürlich entstanden sind.

Problemloser Zugriff auf die Webseite

Eine Google freundliche Webseite sollte logische Linkstruktur haben. So sollte jede Seite mindestens einen statischen Textlink beinhalten. Um zu sehen, ob der gesamt Text angezeigt wird, sollte vorab ein Textbrowser verwendet werden. Sehr empfehlenswert ist hier etwa Lynx. Zeigt dieser Frames, JavaScript, Cookies, Sitzungs-IDs, DHTML oder Macromedia Flash an, dann sollten dies Funktonen im Text beseitigt werden, damit Besucher einen einfachen Weg zur Nutzung der Seiten haben.

Diese Fehler sollten vermieden werden

Die Webseiten sollten weder Listen von Keywords noch Cloaking enthalten. Auch sollten diese nicht nur für die Crawler von Google ausgelegt sein. Befinden sich Inhalte auf der Seite, die von den Nutzern selbst nicht gesehen werden sollen, kann dies dazu führen, dass Google dies als irreführend ansieht und dass die Webseite erst gar nicht im Ranking aufgeführt wird.

Man sollte den Kauf eines Dienstes oder eine Programmes vermeiden, welches zur Suchmaschinenoptimierung beiträgt und verspricht die Webseite ganz oben ins Ranking zu packen. Diese sind eher schädlich und können zum Ausschluss bei Google führen.

Sollen Namen, Textinhalte oder Links angezeigt werden, die wichtig sind, sollte man auf der Webseite dafür keine Bilder verwenden. Denn Google kann diese Informationen aus Grafiken nicht verarbeiten. Besser ist es hier mit ALT Befehlen zu arbeiten.

Man sollte auch vermeiden, mehrere Kopien einer Webseite mit unterschiedlichen URL Namen zu erschaffen.

Onlinerecht

Internetrecht SEO

Der Tenor des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln ist, dass er daraufhin weist, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2013 verkündeten Urteils der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 22/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt als unbegründet zurückzuweisen. Außerdem erhält die Beklagte die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Stellungnahme. Diese muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Beschlusses ergehen.

OLG Köln

Das OLG Köln begründet dies damit, dass gem. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO eine Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Des Weiteren ist es nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung gem. § 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung beruht. Auch rechtfertigen hier keine zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Laut dem OLG hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Das OLG verweist auch darauf, dass ein Urteil des Senats nicht erforderlich zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung aus anderen Gründen nicht Geboten. Der Klage wurde auch vom Landgericht zu Recht stattgegeben, auch wurde die Widerklage zu Recht abgewiesen.

Dienstvertrag

Aus dem aus § 611 Abs. 1 BGB begründeten Rechtsverhältnis eines Dienstvertrages schuldet die Beklagte der Klägerin das noch ausstehende Resthonorar für den Monat April 2011 in Höhe von 806,13 €. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen pp. zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 m.w.n.). Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in der Regel vereinbart werden, sind für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen, es sei denn, die Eigenart des Vertrages verbietet eine solche Vorgehensweise; dann ist das Recht denjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. dazu BGH, Urteil v. 29.10.1980 – VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Überbl. v § 311, Rz 24 ff.).

Grundlage

Auf der Grundlage dieser Kriterien unterfällt das Vertragsverhältnis der Klägerin und des beklagten einheitlich dem Dienstvertragsrecht des BGB. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet – anders als bei dem Werkvertrag – nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste.

Die Einordnung als Dienstvertrag ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages zwischen der Klägerin und der beklagten mit Rücksicht auf den verfolgten Zweck und die Leistungsbeschreibung. Es liegen keine Hinweise vor, dass es sich hier um einen Werkvertrag handeln könnte.

Webshop

Die Beklagte wandte sich mit dem Ziel an die Klägerin, dass ihr Webshop den Umsatz steigere. Dies tat sie, da die Klägerin als Betreiberin einer Werbeagentur über die nötigen Fachkenntnisse verfügt. Die Vertragsverpflichtungen beschränkten sich auch nicht nur auf eine Optimierung des betriebenen Webshops, es wurde schlussendlich ein Marketing-Vertrag abgeschlossen, der auch die Vermarktung und Bewerbung auf unterschiedlichen Wegen einschloss. So beinhaltet der Leistungsbereich „H-Adwords“ eine internetbasierte Werbekampagne, bei dieser die Anzeigen der Beklagten ausschließlich bei der Eingabe vorher definierter Suchworte in das Eingabefenster der Suchmaschine H erscheinen und nach der die Vergütung bei entsprechendem „Klick“ des Anwenders auf die Anzeige anfällt. Auch die Leistungsinhalte Affiliate-Marketing und die Listung der Beklagten bei den einschlägigen Preissuchmaschinen beschreiben vor allem in der Zusammenschau mit der Vereinbarung des monatlich zu entrichtenden Pauschalhonorars Marketingaktivitäten, bei denen nicht etwa der Entwurf einer Anzeige oder eines Vertragswerkes mit dem Werbepartner als werkvertragliche Leistung im Vordergrund stehen, sondern die eine Dienstleistung zum Inhalt haben (zum Werbeagenturvertrag vgl. insoweit OLG Hamburg, Urteil v. 29.08.1996 – 3 U 121/95, juris). Demgemäß werden auch Online-Marketingverträge von der Rechtsprechung ohne Weiteres dem Dienstvertragsrecht unterworfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.05.2011 – I-10 U 51/11 u.a., juris; LG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2013 – 23 S 168/12, juris; Urteil v. 06.10.2010 – 23 S 267/09 u.a., juris).

Marketingvertrag

Eine Einordnung als Werkvertrag ist trotz einiger vertraglichen Verpflichtungen nicht gegeben. Dies wird deutlich darin, dass die Vergütung der Klägerin zunächst pauschal angesetzt wurde und die Umsatzprovision kann allenfalls als Bonus verstanden werden. Als Schwerpunkt des Vertrages ist die Beratung und die Umsetzung von Marketingmaßnahmen zu sehen und daher ist hier ein Marketingvertrag zu erkennen, der einheitlich dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen ist. Auch wenn man unterstellen würde, dass die Suchmaschinenoptimierung dem Werksvertragsrecht unterliegen würde, könnte die Beklagte keine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Der Senat nimmt auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Landgerichts Bezug, dass die Besucherzahlen und auch der Umsatz des Webshops gesteigert werden konnten, auch wenn es nicht den Erwartungen entsprach, und stimmt diesen zu. Dies begründet auch, dass kein Erfolg der Berufung insofern der Verurteilung der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Honorare, gegeben ist. Der Senat kann eine Pflichtverletzung der Klägerin bezüglich der Aufklärungspflicht, insbesondere, dass der Webshop für die Suchmaschinenoptimierung nicht geeignet gewesen sei, nicht feststellen.

Optimierung des Webshops

Das der Webshop nicht für die Optimierung geeignet sei, wurde von der Klägerin bestritten. Die Beklagte trägt auch keine Umstände vor, die das Gegenteil beweisen. Die Klägerin hat sogar eine Sitemap implementiert und weitere Maßnahmen zur Optimierung, auch betreffend den Quellcode, vorgeschlagen. Das die Maßnahmen ohne Erfolg geblieben sei, kann auch nicht abgeleitet werden, da die Besucherzahlen des Webshops gestiegen sind.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten eine Anpassung oder ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar gewesen sei. Ebenso ist ein Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB nicht entstanden, da die Suchmaschinenoptimierung nur einen Teil der geschuldeten Leistung darstellte.

Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung eine Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren bedeuten würde.